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Erste Landesverordnung zur Änderung der Vierzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

Erste Landesverordnung zur Änderung der Vierzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

Vom 21. Dezember 2020 Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs.

1 Satz 1 und 2 und § 28 a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom

18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Artikel 1 Die Vierzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 690, BS 2126-13) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 9 erhält folgende Fassung: „(9) Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern anlässlich des Jahreswechsels 2020/2021 auf öffentlichen Plätzen sowie auf öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes ist untersagt.“

2. In § 3 Abs. 2 wird folgender neue Satz 2 eingefügt: „Gottesdienste und Zusammenkünfte von Religions- oder Glaubensgemeinschaften, die den Charakter einer größeren Veranstaltung erreichen, sind untersagt.“

3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Abhol-, Liefer- und Bringdienste öffentlicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.“ b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.“ c) Absatz 4 wird gestrichen. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

4. In § 13 Abs. 4 Satz 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „dies gilt nicht für Schulkinder in der Kindertagesbetreuung nach § 6 des Kindertagesstättengesetzes vom 15. März 1991 (GVBl. S. 79, BS 216-10) in der jeweils geltenden Fassung.“

5. § 14 Absatz 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: „Nicht aufschiebbare Prüfungen nach den §§ 37und 48 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den §§ 31, 39, 45 und 51 a der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zur Durchführung dieser Prüfungen zwingend erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen sind abweichend von Satz 1 in Präsenzform unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen auch in öffentlichen und privaten Einrichtungen zulässig; Gleiches gilt für nicht aufschiebbare Prüfungen, die auf Grundlage einer Verordnung nach den §§ 53, 54 oder 58 BBiG oder den §§ 42 oder 42j HwO vorgenommen werden. Es gilt § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 bis 7 entsprechend.“

6. § 24 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 12 erhält folgende Fassung: „12. entgegen § 2 Abs. 9 Feuerwerkskörper abbrennt,“.

b) Nummer 13 wird gestrichen. c) Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden Nummern 13 und 14.

d) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer neue 15 eingefügt: „15. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,“.

e) In Nummer 16 wird nach der Angabe „§ 5 Abs. 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

f) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt: „17. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,“.

g) Nummer 18 erhält folgende Fassung: 18. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 oder entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,“.

h) Nach Nummer 57 wird folgende neue Nummer 58 eingefügt: „58. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,“.

i) Die bisherigen Nummern 58 bis 88 werden Nummern 59 bis 89.

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2020 in Kraft.

Mainz, den 21. Dezember 2020 Die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie

Landesimpfzentrum in Grafschaft-Gelsdorf bereitet sich vor

Landesimpfzentrum in Grafschaft-Gelsdorf bereitet sich vor

Testlauf im Corona-Impfzentrum des Kreises Ahrweiler erfolgreich
Besser hätte es nicht laufen können“, zogen Fabian Schneider, Impfzentrumskoordinator, und sein Stellvertreter Daniel Blumenberg am Mittwoch, 23. Dezember, ein positives Fazit. Denn nach dem Testlauf im Corona-Impfzentrum in Grafschaft-Gelsdorf steht fest, dass der Kreis für die bevorstehenden, freiwilligen Impfungen gegen das Coronavirus gut gewappnet ist.

Rund 60 Freiwillige des örtlichen Brand- und Katastrophenschutzes von Feuerwehr, DRK und THW waren der Bitte des Gesundheitsamtes gefolgt, sich an der Impfübung nur einen Tag vor Heiligabend als „Impflinge“ zu beteiligen, um die konkreten Abläufe zu proben. Vor Ort waren außerdem Vertreter des Ärztenetzes im Kreis mit medizinischem Personal, Apotheker, Kräfte aus Administration und Verwaltung sowie Sicherheitspersonal. „Allen, die sich beteiligt haben, sprechen wir ein großes Dankeschön aus. Das ist so kurz vor den Weihnachtsfeiertagen keine Selbstverständlichkeit“, hob Landrat Dr. Jürgen Pföhler hervor.

Als größte Herausforderung habe sich aus dem Testlauf herausgestellt, die hohe Anzahl an Menschen in kurzer Zeit und unter Einhaltung aller geltenden Abstands- und Hygieneregeln zu impfen. „Nach dem Testdurchlauf können wir sagen, dass der räumliche Aufbau des Impfzentrums und die organisatorischen Strukturen auch in der Realität sehr gut funktionieren“, so Impfzentrumskoordinator Schneider.

Sobald der Impfstoff verfügbar ist, sollen sich laut Vorgabe des Landes Rheinland-Pfalz hier bis zu 200 Menschen pro Tag impfen lassen können. „Stand jetzt ist es für uns kein Problem, dieses Pensum zu bewerkstelligen. Unsere Kapazitäten sind hierfür vollkommen ausreichend. Das hat der heutige Test eindrücklich bewiesen.

In dem Zusammenhang weisen Schneider und Blumenberg jedoch darauf hin, dass man lediglich über die zentrale Terminvergabestelle des Landes einen Impftermin vereinbaren kann. Dazu startet das Land Rheinland-Pfalz vermutlich Anfang bis Mitte Januar ein Terminvergabesystem. Der genaue Zeitpunkt wird in den kommenden Tagen bekanntgegeben.

Da viele Menschen ein sehr großes Informationsbedürfnis rund um die Impfung und den Impfstoff haben, hat das Land von heute an eine Info-Hotline für BürgerInnen geschaltet. Diese ist von montags bis samstags von 8 bis 22 Uhr sowie
sonn- und feiertags zwischen 10 und 16 Uhr unter der
Telefonnummer 0800/5758-100 erreichbar.
Auch am 24. und 31. Dezember ist die Hotline jeweils von 8 bis 12 Uhr besetzt.

Pressemeldung Kreisverwaltung Ahrweiler

Adventstraktorparade in Gelsdorf

Adventstraktorparade in Gelsdorf

„Mir hann he keene Weihnachtsmaat,

dofür sin die Trecker but in Fahrt“

Einige Menschen rieben sich am Nikolaustag in diesem Jahr verwundert die Augen, fuhren doch überall in Deutschland Kolonnen bunter Fahrzeuge durch die Dunkelheit. Landwirte hatten ihre Arbeitsgeräte mit Lichterketten geschmückt, um unter dem Motto „Funken Hoffnung“ zu Alten-, Kinderheimen sowie Krankenhäusern zu fahren und den Menschen dort nicht nur mit den bunten Traktoren eine Freude zu machen, sondern auch mit Schoko-Nikoläusen, die hygienekonform übergeben wurden. Bei einer dieser Aktionen war auch ein Traktor aus Gelsdorf beteiligt. Und wie man dort gesehen hat, kann man doch gerade in dieser schweren Zeit mit relativ wenig Aufwand anderen Menschen eine Freude bereiten.

Und so kam recht schnell die Überlegung auf, dass man doch auch so den Gelsdorfern eine kleine Freude machen könne. Hier gibt es zwar kein Heim oder Krankenhaus, aber man kann ja auch einfach nur schön aussehen und so für ein wenig adventliche Abwechslung zu sorgen. So sprach man also alle die an, bei denen man von einem Traktor wusste, und bat sie, diese für die Rundfahrt durchs Dorf zu schmücken. Um aber einen Menschenauflauf wie an Karneval zu vermeiden, musste alles mit einer gewissen Verschwiegenheit geschehen, was den Beteiligten doch recht schwer fiel. Aber nur so konnten die Auflagen der zuständigen Gemeinde eingehalten werden. Am Tag vor der großen Parade wurden dann eifrig diverse Schlepper geputzt und mit den unterschiedlichsten Beleuchtungen versehen, eine bunter als der andere.

Am Samstagabend um 18:12 setzten sich dann unter dem Motto „Mir hann he keene Weihnachtsmaat, dofür sin die Trecker but in Fahrt“, angeführt vom Gelsdorfer Ortsvorsteher Andreas Ackermann dreizehn bunt geschmückte Traktoren in Bewegung, um nach einem extra ausgearbeiteten Plan möglichst alle Straßen zu befahren und damit alle Bewohner Gelsdorfs zu erreichen. Um diese aber dann doch über die nächtliche Aktion zu unterrichten, wurde dies noch kurz vor dem Start über die sozialen Medien verbreitet. Aber die Karawane an Traktoren waren auch so schwer zu überhören. Und wie alle Beteiligten berichteten, schaute man ausnahmslos in freudige Gesichter. Groß und klein hatten sichtlich Freude an der überraschenden Aktion und winkten oder klatschten den bunten Traktoren aus den Fenstern, Türen und sogar aus Kinderwagen zu. So waren zum Abschluss doch alle glücklich und zufrieden und waren sich einig, dass das nicht die letzte Adventstraktorparade in Gelsdorf gewesen war. Und sogar aus den umliegenden Dörfern hörte man inzwischen Überlegungen, so etwas dort auch durchführen zu wollen.

HJD

Bild 1 HJ Dahlhausen

Bild 2 HJ Dahlhausen

Alle 31 Impfzentrumsstandorte in Rheinland Pfalz

Die Impfzentren sind an folgenden Standorten zu finden:

Altenkirchen                                          Wissen

Ahrweiler                                               Grafschaft-Gelsdorf (Altenahrer Straße 13)

Alzey-Worms                                         Alzey

Bad Dürkheim                                       Bad Dürkheim

Bad Kreuznach                                      Bad Sobernheim

Bernkastel-Wittlich                                Wittlich

Birkenfeld                                              Idar-Oberstein (Nahbollenbach)

Bitburg-Prüm                                         Bitburg

Cochem-Zell                                          Landkern

Donnersbergkreis                                  Kirchheimbolanden

Frankenthal                                           Frankenthal

Germersheim,                                       Südliche Weinstraße,

Landau in der Pfalz                               Wörth am Rhein / Industriegebiet am Oberwald

Kaiserslautern Stadt und Kreis              Kaiserslautern / Werksgelände Opel

Koblenz                                                  Koblenz – Oberwerth

Kusel                                                      Kusel

Ludwigshafen am Rhein                        Ludwigshafen am Rhein

Mainz                                                     Mainz – Gonsenheim

Mainz-Bingen                                        Ingelheim

Mayen-Koblenz                                     Polch

Neustadt an der Weinstraße                Neustadt an der Weinstraße

Neuwied                                               Oberhonnefeld

Pirmasens und Südwestpfalz               Pirmasens

Rhein-Hunsrück-Kreis                          Simmern

Rhein-Lahn-Kreis                                 Lahnstein

Rhein-Pfalz-Kreis                                 Schifferstadt

Speyer                                                 Speyer

Trier und Trier-Saarburg                      Trier

Vulkaneifel                                           Hillesheim

Westerwaldkreis                                  Hachenburg

Worms                                                 Worms

Zweibrücken                                        Zweibrücken

Abgesagte Ortsbeiratssitzung ist verschoben!

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

 

das Jahr 2020 hat uns alle vor noch nie dagewesene Herausforderungen gestellt. Corona beeinflusst uns alle, wie die gesamte Wirtschaft und unser soziales Umfeld.

Mit individuellen, kreativen und zum Teil digitalen Lösungen haben wir und unsere Schulkinder der Pandemie sogar entgegen gewirkt.

Um die mir und Ihnen wichtige Ortsbeiratssitzung vom 21.12.2020 stattfinden zu lassen, bemühe ich mich sehr.

Aufgrund der jetzigen strengen Corona Bedingungen, fehlt uns eine geeignete Räumlichkeit um die Ortsbeiratssitzung stattfinden zu lassen. Der wichtige Tagesordnungspunkt der Ortsbeiratssitzung wäre:

Beratung über die Sanierung der Lärmschutzwand an der Bundesautobahn A61.

Diesen sehr wichtigen Punkt, wie auch alle anderen wichtigen Punkte werden wir im Februar 2021 im Ortsbeirat wenn es die Corona-Bekämpfungsverordnung und die Räumlichkeiten zulassen, beraten.

Da sich dieses außergewöhnliche Jahr langsam dem Ende neigt, wünsche ich Ihnen an dieser Stelle bereits frohe Weihnachtsfeiertage und ein gutes gesundes neues Jahr 2021!

Mit Vorfreude blicke ich auf die Zusammenarbeit im nächsten Jahr.

Bei Fragen oder Anregungen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, und auch darüber hinaus.

 

Ihr

Andreas Ackermann

Vierzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (14. CoBeLVO)

Vierzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

(14. CoBeLVO) 

Vom 14. Dezember 2020
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a Abs. 1 und den §§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:
 
Teil 1 Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 1
 
(1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu lassen. Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen beschränkt werden, wobei deren Kinder bis 14 Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können. Abweichend von Satz 2 können Personen eines Hausstands in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 auch von bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige) besucht werden, selbst wenn sich dadurch insgesamt mehr als fünf Personen über 14 Jahren oder mehr als zwei Hausstände treffen. Wo die Möglichkeit besteht, sollen Zusammenkünfte vorzugsweise im Freien abgehalten werden. Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) sollen möglichst zu Hause bleiben; ihnen ist im Regelfall der Zutritt zu Einrichtungen, Veranstaltungen und Versammlungen zu verwehren.

(2) Bei Begegnungen mit anderen Personen im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt
(Abstandsgebot). Satz 1 gilt auch, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Satz 1 gilt nicht für Kontakte, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs sowie bei ehrenamtlichem Engagement zur Versorgung der Bevölkerung.

(3) In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt darüber hinaus an allen Orten mit Publikumsverkehr, so auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend begegnen. Die Bestimmung der Orte nach Satz 2 sowie die Bestimmung eines zeitlichen Umfangs der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, obliegt der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde. Im Übrigen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit dies in dieser Verordnung angeordnet wird (Maskenpflicht).

(4) Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten nicht

1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,

2. für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,

3. soweit und solange es zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hör- oder Sehbehinderung, zu Identifikationszwecken oder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien) erforderlich ist,

4. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden oder solange kein Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht.

(5) Sofern in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen oder im unmittelbaren Umfeld solcher Einrichtungen mit der Ansammlung von Personen zu rechnen ist, sind durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser einer Versammlung, Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebots, insbesondere zur Steuerung des Zutritts, zu ergreifen, wie beispielsweise durch Anbringen von gut sichtbaren Abstandsmarkierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern. In Wartesituationen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.

(6) In öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen sind besondere Hygienemaßnahmen, wie beispielweise die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, erhöhte Reinigungsintervalle, Trennvorrichtungen und ähnliche Maßnahmen, vorzusehen.

(7) Soweit in dieser Verordnung eine Personenbegrenzung angeordnet wird, gilt, dass sich in einer Einrichtung
a) mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und b) mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten darf (Personenbegrenzung).

(8) Der Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft hat die Kontaktnachverfolgbarkeit sicherzustellen, sofern dies in dieser Verordnung bestimmt wird; werden gegenüber der oder dem zur Datenerhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen diese wahrheitsgemäß sein und eine Kontaktnachverfolgung ermöglichen (Kontakterfassung). Unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind die Kontaktdaten, die eine Erreichbarkeit der Person sicherstellen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer), sowie Datum und Zeit der Anwesenheit der Person zu erheben. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern oder offenkundig falsche oder unvollständige Angaben machen, sind von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder von der Teilnahme an der Ansammlung oder Zusammenkunft durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser der Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft auszuschließen. Die zur Datenerhebung Verpflichteten haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an das zuständige Gesundheitsamt nicht verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten sind unverzüglich zu übermitteln. Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch das zuständige Gesundheitsamt oder eine Weiterverwendung durch dieses zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

(9) Die auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlichten Hygienekonzepte in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Sofern für einzelne Einrichtungen oder Maßnahmen keine Hygienekonzepte auf der Internetseite der
Landesregierung oder der fachlich zuständigen Ministerien veröffentlicht sind, gelten die Hygienekonzepte vergleichbarer Einrichtungen oder Lebenssachverhalte entsprechend. 

(10) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 8 können in begründeten Einzelfällen auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

14.CoBeLVO

Adventstraktorparade in Gelsdorf

Adventstraktorparade in Gelsdorf!

Video vom 12.12.2020

Herzlichen Dank an alle Mitwirkenden.

Bild 1

Bild 2

Herzlichst Ihr

Andreas Ackermann

Bild: A.Ackermann

Weihnachtsbaum in Gelsdorf

Weihnachtsbaum in Gelsdorf.

In diesem Jahr haben sich wieder einige Bürger zusammengefunden, um die Weihnachtsbäume aufzustellen und zu schmücken.

Die Bürger haben sich in Details verliebt. Wie jeder auf den Bildern erkennen kann.

Weihnachtsbaum "Am Dreieck"

Weihnachtsbaum "Kindergarten St. Walburga"

Weihnachtsbaum "An der Kirche"

Weihnachtsbaum "An der Kreuzung"

Weihnachtsbaum "Am Plätzchen"

Fotos A.Ackermann

Dreizehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

Dreizehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

(13. CoBeLVO)

Vom 27. November 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a Abs. 1, § 29 und § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet: Teil 1 Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 1

(1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu lassen. Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen beschränkt werden, wobei deren Kinder bis 14 Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können. Wo die Möglichkeit besteht, sollen Zusammenkünfte vorzugsweise im Freien abgehalten werden. Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) sollen möglichst zu Hause bleiben; ihnen ist im Regelfall der Zutritt zu Einrichtungen, Veranstaltungen und Versammlungen zu verwehren.

(2) Bei Begegnungen mit anderen Personen im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt (Abstandsgebot). Satz 1 gilt auch, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Satz 1 gilt nicht für Kontakte, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs sowie bei ehrenamtlichem Engagement zur Versorgung der Bevölkerung.

(3) In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt darüber hinaus an allen Orten mit Publikumsverkehr, so auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend begegnen. Die Bestimmung der Orte nach Satz 2 sowie die Bestimmung eines zeitlichen Umfangs der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, obliegt der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde. Im Übrigen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit dies in dieser Verordnung angeordnet wird (Maskenpflicht).

(4) Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten nicht 1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, 2. für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, 3. soweit und solange es zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hör- oder Sehbehinderung, zu Identifikationszwecken oder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege erforderlich ist, 4. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden oder solange kein Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht.

(5) Sofern in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen oder im unmittelbaren Umfeld solcher Einrichtungen mit der Ansammlung von Personen zu rechnen ist, sind durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser einer Versammlung, Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebots, insbesondere zur Steuerung des Zutritts, zu ergreifen, wie beispielsweise durch Anbringen von gut sichtbaren Abstandsmarkierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern. In Wartesituationen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.

(6) In öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen sind besondere Hygienemaßnahmen, wie beispielweise die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, erhöhte Reinigungsintervalle, Trennvorrichtungen und ähnliche Maßnahmen, vorzusehen.

(7) Soweit in dieser Verordnung eine Personenbegrenzung angeordnet wird, gilt, dass sich in einer Einrichtung a) mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und b) mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten darf (Personenbegrenzung).

(8) Der Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft hat die Kontaktnachverfolgbarkeit sicherzustellen, sofern dies in dieser Verordnung bestimmt wird; werden gegenüber der oder dem zur Datenerhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen diese wahrheitsgemäß sein und eine Kontaktnachverfolgung ermöglichen (Kontakterfassung). Unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind die Kontaktdaten, die eine Erreichbarkeit der Person sicherstellen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer), sowie Datum und Zeit der Anwesenheit der Person zu erheben. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern oder offenkundig falsche oder unvollständige Angaben machen, sind von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder von der Teilnahme an der Ansammlung oder Zusammenkunft durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser der Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft auszuschließen. Die zur Datenerhebung Verpflichteten haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an das zuständige Gesundheitsamt nicht verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten sind unverzüglich zu übermitteln. Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch das zuständige Gesundheitsamt oder eine Weiterverwendung durch dieses zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

(9) Die auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlichten Hygienekonzepte in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Sofern für einzelne Einrichtungen oder Maßnahmen keine Hygienekonzepte auf der Internetseite der Landesregierung oder der fachlich zuständigen Ministerien veröffentlicht sind, gelten die Hygienekonzepte vergleichbarer Einrichtungen oder Lebenssachverhalte entsprechend. (10) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 8 können in begründeten Einzelfällen auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

Komplette 13.Corona Bekämpfungsverordnung RLP