Aktuelles

Neues Spielgerät auf dem Spielplatz in der Grünstraße in Gelsdorf

            Klettergerüst Spielplatz Grünstraße                   

 

 

In der Zeit vom 18-19.06.2020 wurde auf dem Spielplatz in der Grünstraße  ein neues Klettergerüst durch die Firma sik-Holzgestaltung aus dem Teltow-Fläming-Kreis in Brandenburg errichtet.

 

Es handelt sich hier um eine Investitionsmaßnahme im Rahmen der 20.000-Euro-Projekte, welche jeder Ortsbeirat für seinen Ort in jedem Jahr einmalig beantragen kann.

 

Vorlauf:

In seiner Sitzung vom 28.10.2019 entschied der Ortsbeirat Gelsdorf auf Vorschlag von Ortsvorsteher Ackermann, dass als Investitionsmaßnahme im Rahmen der 20.000-Euro-Projekte für 2020 ein neues Klettergerüst für den Spielplatz in der Grünstraße angeschafft werden soll.

Die Ortsbeiratsmitglieder Binz und Dielmann wurden als Ansprechpartner für das Projekt benannt. Es wurde vorgeschlagen, ein Produkt der Firma sik auszuwählen, weil diese auf dem Schulhof der Grundschule vor mehr als 10 Jahren bereits einen Kletterturm errichtet hatte, der immer noch in einem guten Zustand ist. Die Firma verwendet für ihre Klettergerüste hochwertiges und langlebiges Robinienholz.

 

Bei einem Ortstermin mit dem Gebietsvertreter der Firma sik und den Ortsbeiratsmitgliedern Binz und Dielmann am 20. November 2019, bei dem der vorgesehene Standort vermessen wurde, machte der Gebietsvertreter einen Vorschlag mit -3- verschiedenen Modellen von Klettergerüsten.

 

Am 16.12.2019 entschied sich der Ortsbeirat für das Modell „Kletterwald Flexi Mini“ das aus mehreren Komponenten zusammengesetzt ist. Das Klettergerüst besteht aus den verschiedensten Möglichkeiten auf einen Turm zu klettern, weiter über mehrere Brücken zu steigen und eine schöne Rutsche wieder auf den Boden zu gelangen. Dieses Spielgerät und die schon bestehende Seilrutsche sollen die Kinder von über fünf Jahren ansprechen, um den Ausgleich nach der Schule zu ermöglichen.

 

Eine entsprechender genaue Vorstellung des Spielgerätes wurde von dem Ortsbeiratsmitglied Binz am 18.12.2019 an die Gemeindeverwaltung Grafschaft eingereicht.

Der Gemeinderat Grafschaft genehmigte das Projekt in seiner Sitzung vom 13.02.2020. Daraufhin wurde die Anlage von der Gemeindeverwaltung bestellt.

 

Wegen der durch die Corona-Krise verursachten Haushaltsprobleme und auch den Lieferproblemen der einzelnen Firmen ist nicht nur der Ortsbeirat Gelsdorf erleichtert sondern auch Rainer Binz der immer wieder die einzelnen Abläufe im Blickwinkel hatte und entsprechend Hilfestellung bei diesem Projekt gegeben hat.

 

Stand: 20.Juni 2020

Zurzeit ist der Beton noch sehr frisch und das Klettergerüst muss erst noch wie alle Spielgeräte der Spielplätze in der Grafschaft mit dem entsprechenden „Fallschutz“ ausgestattet werden.

Der Ortsbeirat Gelsdorf hofft, dass der Bauhof der Gemeinde Grafschaft das Projekt unterstützt und in der nächsten Woche den entsprechenden „Fallschutz“ installieren kann, um das Projekt noch vor den Sommerferien für unsere Kinder fertigzustellen.

 

Für den Ortsbeirat Gelsdorf

Rainer Binz

Das Foto zeigt die Firma sik-Holzgestaltung bei der Montage des Spielgerätes auf dem Spielplatz in der Grünstraße in Gelsdorf.

Foto: R. Binz

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Neunte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (9. CoBeVO)

Neunte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (9. CoBeVO)

Vom 4. Juni 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des

Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1 Allgemeine Schutzmaßnahmen § 1

(1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu lassen. Wo die Möglichkeit besteht, sollen Zusammenkünfte vorzugsweise im Freien abgehalten werden. Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) sollen möglichst zu Hause bleiben, ihnen ist im Regelfall der Zutritt zu Einrichtungen, Veranstaltungen und Versammlungen zu verwehren.

(2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen erlaubt (Abstandsgebot). Satz 1 gilt auch, wenn eine MundNasen-Bedeckung getragen wird. Satz 1 gilt nicht für: 1. Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen oder einer Zusammenkunft der Angehörigen zweier Hausstände, 2. Kontakte aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, einschließlich der erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen, 3. Kontakte bei Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und solche, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs sowie bei ehrenamtlichem Engagement zur Versorgung der Bevölkerung.

(3) Soweit in dieser Verordnung eine Maskenpflicht angeordnet wird, ist im öffentlichen Raum bei Begegnung mit anderen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht).

(4) Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten nicht 1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, 2. für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, 3. soweit und solange es zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hör- oder Sehbehinderung, oder zu Identifikationszwecken erforderlich ist, 4. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden oder solange kein Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht.

(5) Sofern in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen oder im unmittelbaren Umfeld solcher Einrichtungen mit der Ansammlung von Personen zu rechnen ist, sind durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser einer Versammlung, Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes, insbesondere zur Steuerung des Zutritts, zu ergreifen, wie beispielsweise durch Anbringen von gut sichtbaren Abstandsmarkierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern.

(6) Soweit öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen öffnen, sind besondere Hygienemaßnahmen, wie beispielweise die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, erhöhte Reinigungsintervalle, Trennvorrichtungen und ähnliche Maßnahmen, vorzusehen.

(7) Sofern Personen in einer öffentlichen oder gewerblichen Einrichtung zusammentreffen und sich nicht überwiegend bestimmungsgemäß an festen Plätzen aufhalten, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche zu begrenzen (Personenbegrenzung).

(8) Die Kontaktnachverfolgbarkeit ist sicherzustellen, sofern dies in dieser Verordnung ausdrücklich bestimmt wird (Kontakterfassung). Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) sind in diesem Fall von dem Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben und für eine Frist von einem Monat aufzubewahren; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen. Sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten sind unverzüglich zu übermitteln. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

(9) Auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) sind Hygienekonzepte veröffentlicht. Die Schutzmaßnahmen der jeweiligen Hygienekonzepte in ihrer jeweils geltenden Fassung sind bei Durchführung von Veranstaltungen, bei Öffnung öffentlicher oder gewerblicher Einrichtungen oder beim Sport zu beachten. Sofern für einzelne Einrichtungen oder Maßnahmen keine Hygienekonzepte auf der Internetseite der Landesregierung oder der fachlich zuständigen Ministerien veröffentlicht sind, gelten die Hygienekonzepte vergleichbarer Einrichtungen oder Lebenssachverhalte entsprechend.

(10) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 8 können in begründeten Einzelfällen auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit das Schutzniveau aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vergleichbar, dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

Weitere Ausführung ist unter dem Link im Kreis Ahrweiler zu finden. Stand 07.06.2020