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Erste Landesverordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pf

Erste Landesverordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

Vom 22. Dezember 2021

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 und Abs. 7 und den §§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBI. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBI. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet: Artikel 1 Die Neunundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 2021 (GVBl. S. 616, BS 2126-13) wird wie folgt geändert:

1.

§ 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Kontakterfassung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Person, deren Daten zu erfassen sind, die in der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts enthaltene QR-Code-Registrierung nutzt und die oder der ansonsten zur Datenerhebung Verpflichtete dies in geeigneter Weise überprüft.“

b) In Absatz 12 wird die Verweisung „Absätze 1 bis 6“ durch die Verweisung „Absätze 1, 2, 4, 5 und 7“ ersetzt.

c) Absatz 13 wird gestrichen.

2.

§ 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung: „Nichtimmunisierte Personen dürfen sich im öffentlichen Raum nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstandes aufhalten, wobei geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen bei der Ermittlung der Personenzahl berücksichtigt werden.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Ab dem 28. Dezember 2021 dürfen sich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen im öffentlichen Raum nur mit bis höchstens zehn Personen gemeinsam aufhalten. Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort „geimpfte“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die Worte „oder diesen gleichgestellte“ gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Abweichend von Absatz 1 ist die Öffnung von Clubs, Diskotheken oder ähnlichen Einrichtungen untersagt.“

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Veranstaltungen nach Absatz 1 oder 2 sind mit höchstens 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig. Die Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 1 oder 2, die einen überregionalen Charakter haben, ist nur ohne Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig.“

d) In Absatz 6 wird die Verweisung „Absätze 1 bis 4“ durch die Verweisung „Absätze 1 und 2 bis 4“ ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt: „Veranstaltungen von Religions- oder Glaubensgemeinschaften in geschlossenen Räumen können abweichend von Absatz 1 auch nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 4 stattfinden mit der Maßgabe, dass sich die Pflicht zur Kontakterfassung nach Absatz 3 richtet. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

5. In § 7 Abs. 1 Satz 6 wird die Verweisung „Sätze 1 und 2“ durch die Verweisung „Sätze 1 bis 3“ ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Für Personen, die der Regelung des § 28 b Abs. 1 und 2 IfSG deshalb nicht unterfallen, weil sie einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen und keine Beschäftigten haben, gilt die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1, soweit in Ausübung der selbstständigen Tätigkeit physische Kontakte zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Beim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden, aber keine ärztlichen Behandlungen darstellen, gilt für alle beteiligten Personen die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1. Die Erbringung aller weiteren körpernahen Dienstleistungen ist nur gegenüber geimpften, genesenen oder diesen gleichgestellten Personen sowie gegenüber Minderjährigen, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, zulässig. Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, benötigen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach Satz 2 einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 Satz 1. Es gelten für alle Dienstleistungen nach Satz 1 und 2 1. das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 1 zwischen Kundinnen und Kunden, 2. die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining; die Maskenpflicht entfällt, wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann; in diesen Fällen gilt die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1; diese gilt auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen und 3. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1.“

7. In § 11 Satz 4 wird nach dem Wort „geimpfte“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die Worte „oder diesen gleichgestellte“ gestrichen.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Personen, die von der Regelung des § 28 b Abs. 1 IfSG erfasst sind, es sei denn, sie gehen einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach oder beteiligen sich selbst an der sportlichen Betätigung.“

b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Personen, die von der Regelung des § 28 b Abs. 1 IfSG erfasst sind, es sei denn, sie gehen einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach oder beteiligen sich selbst an der sportlichen Betätigung.“

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils nach dem Wort „geimpfte“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die Worte „oder diesen gleichgestellte“ gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „, wenn ein fester Platz eingenommen wird oder“ gestrichen.

10. § 16 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt: „Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Personen, die von der Regelung des § 28 b Abs. 1 IfSG erfasst sind, sofern sie keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgehen.“

b) In dem bisherigen Satz 3 wird nach dem Wort „geimpfte“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die Worte „oder diesen gleichgestellte“ gestrichen.“

11. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt: „Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Personen, die von der Regelung des § 28 b Abs. 1 IfSG erfasst sind, sofern sie keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgehen.“

b) In dem bisherigen Satz 3 wird nach dem Wort „geimpfte“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die Worte „oder diesen gleichgestellte“ gestrichen.

12. Dem § 21 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für Transferfahrten, die von der Aufnahmeeinrichtung organisiert werden und an denen ausschließlich Asylbegehrende oder in der Aufnahmeeinrichtung tätige Personen teilnehmen, findet § 11 keine Anwendung. Für Fahrten nach Satz 1 gilt die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Testung nach § 2 Nr. 7 a SchAusnahmV auch bereits in der Aufnahmeeinrichtung erfolgen kann.“

13. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5 a eingefügt: „5 a. die Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 a nicht einhält,“

b) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18 a eingefügt: „18 a. entgegen § 5 Abs. 1 a eine der dort genannten Einrichtungen öffnet,“

c) Nummer 22 erhält folgende Fassung: „22. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 die Zuschauer- oder Teilnehmerobergrenze nicht einhält oder entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 eine Veranstaltung mit Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchführt,“

d) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 30 a eingefügt: „30 a. entgegen § 8 Abs. 1 a die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1 nicht einhält,“

e) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 31 a eingefügt: „31 a. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1 nicht einhält,“

f) In Nummer 32 wird die Verweisung „Satz 1“ durch die Verweisung „Satz 2“ ersetzt.

g) In Nummer 33 wird die Verweisung „§ 8 Abs. 3 Satz 3“ durch die Verweisung „§ 8 Abs. 3 Satz 4“ ersetzt.

h) Nach Nummer 96 wird folgende Nummer 96 a eingefügt: „96 a. entgegen § 21 Abs. 4 Satz 2 die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1 nicht einhält,“

14. In § 26 Abs. 1 wird das Datum „1. Januar 2022“ durch das Datum „20. Januar 2022“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2021 in Kraft.

Mainz, den 22. Dezember 2021

Der Minister für Wissenschaft und Gesundheit

Clemens Hoch

Neunundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (29. CoBeLVO)

Neunundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

(29. CoBeLVO)

 Vom 3. Dezember 2021

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a Abs. 7 und den §§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1 Ziele,

Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 1 Ziele Diese Verordnung regelt notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung und zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2, soweit nicht durch § 28 b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder aufgrund des § 28 c IfSG erlassener Verordnungen der Bundesregierung abweichende Regelungen getroffen wurden. Die Regelungen dieser Verordnung beruhen auf der Einschätzung der aktuellen Entwicklung der Aus- und Belastung des Gesundheitssystems in Rheinland-Pfalz. Maßstab hierfür sind insbesondere die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz nach § 2 sowie die Belastung der Intensivkapazitäten und das Auftreten einer durch das Robert Koch-Institut als besorgniserregend eingestuften Mutation des Virus. Die Erforderlichkeit derzeitiger und weiterer Maßnahmen wird mindestens alle vier Wochen erneut überprüft.

§ 2 Landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz

(1) Die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz bestimmt sich nach der Zahl der neu aufgenommenen Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage bezogen auf das Land Rheinland-Pfalz. Ein Hospitalisierungsfall ist jede Person, die in Bezug auf die COVID-19- Erkrankung in einem Krankenhaus zur stationären Behandlung aufgenommen wird. (2) Der tagesaktuelle Wert der landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz wird auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamts Rheinland-Pfalz (www.lua.rlp.de) veröffentlicht. § 3 Allgemeine Schutzmaßnahmen, Begriffsbestimmungen (1) In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen einzuhalten (Abstandsgebot).

(2) In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, ist eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine FFP2-Maske oder eine Maske eines vergleichbaren Standards zu tragen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Im Übrigen ist eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine FFP2-Maske oder eine Maske eines vergleichbaren Standards zu tragen, soweit dies in dieser Verordnung angeordnet wird (Maskenpflicht).

(3) Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten nicht 1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, 2. für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, 3. soweit und solange es zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hör- oder Sehbehinderung, zu Identifikationszwecken oder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien) erforderlich ist, 4. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen mit regelmäßigem Kundenoder Besucherverkehr, solange kein Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht.

(4) Der Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft in geschlossenen Räumen hat die Kontaktnachverfolgbarkeit sicherzustellen, sofern dies in dieser Verordnung bestimmt wird; werden gegenüber der oder dem zur Datenerhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen diese wahrheitsgemäß sein und eine Kontaktnachverfolgung ermöglichen (Kontakterfassung). Unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind die Kontaktdaten, die eine Erreichbarkeit der Person sicherstellen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer), sowie Datum und Zeit der Anwesenheit der Person zu erheben. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern oder offenkundig falsche oder unvollständige Angaben machen, sind von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder von der Teilnahme an der Ansammlung oder Zusammenkunft durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser der Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft auszuschließen. Die zur Datenerhebung Verpflichteten haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an das zuständige Gesundheitsamt nicht verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete soll in der Regel eine digitale Erfassung der Daten nach Satz 2 anbieten; in diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Plausibilitätsprüfung nach Satz 3, sofern durch das eingesetzte Erfassungssystem eine Prüfung der angegebenen Telefonnummer erfolgt (beispielsweise mittels SMS-Verifikation). Dabei sind die Vorgaben des Datenschutzes (insbesondere bei der Fremdspeicherung von Daten) und die vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im Bedarfsfall jederzeit dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen kostenfrei in einem von diesem nutzbaren Format zur Verfügung zu stellen. Personen, die in die digitale Datenerfassung nicht einwilligen, ist in jedem Fall eine papiergebundene Datenerfassung anzubieten. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten sind unverzüglich zu übermitteln. Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch das zuständige Gesundheitsamt oder eine Weiterverwendung durch dieses zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

(5) In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, kann der dort vorgesehene Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch 1. einen Testnachweis nach § 2 Nr. 7 COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung oder 2. eine maximal 48 Stunden zurückliegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erbracht werden (Testpflicht). Eine Testung nach § 2 Nr. 7 Buchst. a SchAusnahmV ist, sofern der Betreiber einer Einrichtung diese Möglichkeit anbietet, vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen und berechtigt ausschließlich zum Besuch dieser Einrichtung. Der Betreiber einer Einrichtung darf der Besucherin oder dem Besucher nur bei Vorlage eines Testnachweises nach Satz 1 Zutritt zur Einrichtung gewähren. In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen der Testpflicht nach Satz 1 1. gilt diese für geimpfte oder genesene Personen nur, wenn dies in dieser Verordnung angeordnet ist, 2. gilt diese nicht für Kinder bis drei Monate nach Vollendung ihres zwölften Lebensjahres.

(6) Soweit in dieser Verordnung eine Testpflicht für geimpfte oder genesene volljährige Personen angeordnet ist, entfällt diese für geimpfte Personen nach § 2 Nr. 2 SchAusnahmV, wenn sie einen Nachweis über eine Auffrischungsimpfung in verkörperter oder digitaler Form vorweisen.

(7) In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen die Vorlage eines Testnachweises über das Nichtvorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist, ist der Testnachweis von Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unter gleichzeitiger Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, der auf die Getestete oder den Getesteten ausgestellt ist, vorzulegen. Dies gilt auch bei Vorlage eines Impfnachweises nach § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder Genesenennachweises nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV.

(8) Soweit diese Verordnung auf geimpfte oder genesene Personen Bezug nimmt, gilt für Zwecke dieser Verordnung diese Voraussetzung 1. bei Kindern bis drei Monate nach Vollendung ihres zwölften Lebensjahres und 2. bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus SARSCoV-2 impfen lassen können, mit der Maßgabe, dass dies durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen ist, aus der sich mindestens nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt wurde, und die über einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 Satz 1 verfügen als erfüllt.

(9) Eine nicht-immunisierte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die weder geimpfte noch genesene Person ist und auch nicht einer solchen nach Absatz 8 gleichgestellt ist.

(10) Soweit in dieser Verordnung das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 1, die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2, die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 sowie die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1 angeordnet ist oder die Teilnahme an einem Angebot oder die Nutzung oder der Besuch von Einrichtungen eine Immunisierung voraussetzt, obliegt den nutzenden Personen der jeweiligen Angebote die Einhaltung und den anbietenden Personen oder Einrichtungen die Einhaltung und Kontrolle dieser Pflichten.

(11) Die auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlichten Hygienekonzepte in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Sofern für einzelne Einrichtungen oder Maßnahmen keine Hygienekonzepte auf der Internetseite der Landesregierung oder der fachlich zuständigen Ministerien veröffentlicht sind, gelten die Hygienekonzepte vergleichbarer Einrichtungen oder Lebenssachverhalte entsprechend.

(12) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 können in begründeten Einzelfällen auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird. (13) Soweit die in dieser Verordnung in den §§ 4 bis 17 angeordneten Schutzmaßnahmen nicht ausdrücklich den Außenbereich betreffen, gelten für den Außenbereich keine Einschränkungen nach dieser Verordnung.

Komplette 29.CoBeLVO

Öffentliche Bekanntmachung für den Bebauungsplan Nr. 4.25 für Gelsdorf "Industriegebiet Gelsdorf"

Wichtige Information!

Die unten genannten Unterlagen finden Sie unter dem angeführten "Link" auf der Homepage der Gemeinde Grafschaft:

https://www.gemeinde-grafschaft.de/aktuelles/beteiligungsverfahren/gelsdorf/aufstellung-des-bebauungsplans-nr-4-25-industriegebiet-gelsdorf/


Bauleitplanung der Gemeinde Grafschaft; Ortsbezirk Gelsdorf;
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4.25 „Industriegebiet Gelsdorf“;

hier: erneute frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Unterlagen:

  1. Öffentliche Bekanntmachung
  2. BPL 4.25 Industriegebiet Gelsdorf_Begründung_Nov. 2021
  3. BPL 4.25 Industriegebiet Gelsdorf_Planzeichnung_Nov. 2021
  4. BPL 4.25 Industriegebiet Gelsdorf_Textfestsetzungen_Nov. 2021
  5. Schallgutachten Industriegebiet Gelsdorf mit Anhängen (16 MB)
    (sollten leere Seiten angezeigt werden, bitte Datei herunterladen
    und mit dem Acrobat Reader öffnen)

Gerne können Sie sich zu diesem Thema äußern!

Mit freundlichen Grüßen

der Ortsbeirat Gelsdorf

Traktorparade in Gelsdorf 2.0

Traktorparade in Gelsdorf 2.0

 

Klein aber fein!

 

Als sich im vergangenen Jahr bundesweit die ersten Landwirte unter dem Motto „Funken Hoffnung“ aufmachten, um mit ihren buntgeschmückten Traktoren in Zeiten von Corona ein wenig Licht in die Herzen der gebeutelten Bevölkerung zu bringen, waren alle vom Erfolg dieser Aktion überwältigt. Auch in Gelsdorf waren schnell Mitstreiter für eine wesentlich kleinere Rundfahrt durch die Gelsdorfer Straßen gefunden. 13 mehr oder weniger bunt geschmückte Traktoren fuhren im letzten Dezember dann durch Gelsdorf. Und schon damals gab es Rufe nach einer Wiederholung im nächsten Jahr.

 

Also verständigte man sich in diesem Jahr unterhalb der Traktorbesitzer und -Fahrer bereits frühzeitig, dass man auch in diesem Jahr wieder eine Rundfahrt durch Gelsdorf anstreben wollte. Da es die aktuelle Coronaverordnung zuließ und der gemeinsame Aufenthalt im Freien unter Einhaltung der Abstandsregeln erlaubt war, konnte man sogar per Plakat und sozialen Medien die Bevölkerung über die bevorstehende Aktion informieren.

 

Und so fuhren dann am vergangenen Freitag 16 bunt geschmückte Zugmaschinen durch die Straßen ihres Heimatdorfes. Man sah direkt, dass sich die Beteiligten noch mehr Mühe gegeben hatten. So erstrahlten die Traktoren noch bunter als im Vorjahr und von zwei Schleppern erklang sogar weihnachtliche Musik. Das Ende bildete ein Traktor mit Anhänger, auf dem der Schriftzug WE AHR ONE mit hunderten LEDs nachgezeichnet worden war, auch als Zeichen der Verbundenheit mit dem Ahrtal, in dem auch einige der beteiligten landwirtschaftlichen Fahrzeuge direkt nach der Flutkatastrophe im Einsatz waren. Man versuchte dann möglichst viele Straßen zu durchfahren und sah durchweg nur strahlende Gesichter, vor allem bei den Kindern. Zum Abschluss sammelte man sich dann vor der Feuerwehrhalle zu einem großen Gruppenbild. Und jeder war sich sicher, dass dies nicht die letzte Adventstraktorparade von Gelsdorf gewesen ist.

Text:

Hermann Josef Dahlhausen

Foto:

Andreas Ackermann

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Achtundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

Achtundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

 (28. CoBeLVO)

Vom 23. November 2021

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a Abs. 1 und den §§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1 Ziele, Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 1 Ziele Diese Verordnung regelt notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung und zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2, soweit nicht durch § 28 b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder aufgrund des § 28 c IfSG erlassener Verordnungen der Bundesregierung abweichende Regelungen getroffen wurden. Die Regelungen dieser Verordnung beruhen auf der Einschätzung der aktuellen Entwicklung der Aus- und Belastung des Gesundheitssystems in Rheinland-Pfalz. Maßstab hierfür ist die landesweite SiebenTage-Hospitalisierungs-Inzidenz nach

§ 2. Die Erforderlichkeit derzeitiger und weiterer Maßnahmen wird mindestens alle vier Wochen erneut überprüft. § 2 Landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz

(1) Die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz bestimmt sich nach der Zahl der neu aufgenommenen Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage bezogen auf das Land Rheinland-Pfalz. Ein Hospitalisierungsfall ist jede Person, die in Bezug auf die COVID-19- Erkrankung in einem Krankenhaus zur stationären Behandlung aufgenommen wird.

(2) Der tagesaktuelle Wert der landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz wird auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamts Rheinland-Pfalz (www.lua.rlp.de) veröffentlicht. § 3 Allgemeine Schutzmaßnahmen, Begriffsbestimmungen

(1) In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen einzuhalten (Abstandsgebot).

(2) In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, ist eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine FFP2-Maske oder eine Maske eines vergleichbaren Standards zu tragen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Im Übrigen ist eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine FFP2-Maske oder eine Maske eines vergleichbaren Standards zu tragen, soweit dies in dieser Verordnung angeordnet wird (Maskenpflicht).

(3) Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten nicht 1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, 2. für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, 3. soweit und solange es zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hör- oder Sehbehinderung, zu Identifikationszwecken oder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien) erforderlich ist, 4. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden oder solange kein Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht. Die Maskenpflicht kann für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen entfallen, wenn diese geimpfte Personen nach § 2 Nr. 2 der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) (geimpfte Personen) oder genesene Personen nach § 2 Nr. 4 SchAusnahmV (genesene Personen) sind. Bestimmungen des Arbeitsschutzes bleiben unberührt.

(4) Der Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft in geschlossenen Räumen hat die Kontaktnachverfolgbarkeit sicherzustellen, sofern dies in dieser Verordnung bestimmt wird; werden gegenüber der oder dem zur Datenerhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen diese wahrheitsgemäß sein und eine Kontaktnachverfolgung ermöglichen (Kontakterfassung). Unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind die Kontaktdaten, die eine Erreichbarkeit der Person sicherstellen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer), sowie Datum und Zeit der Anwesenheit der Person zu erheben. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern oder offenkundig falsche oder unvollständige Angaben machen, sind von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder von der Teilnahme an der Ansammlung oder Zusammenkunft durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser der Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft auszuschließen. Die zur Datenerhebung Verpflichteten haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an das zuständige Gesundheitsamt nicht verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete soll in der Regel eine digitale Erfassung der Daten nach Satz 2 anbieten; in diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Plausibilitätsprüfung nach Satz 3, sofern durch das eingesetzte Erfassungssystem eine Prüfung der angegebenen Telefonnummer erfolgt (beispielsweise mittels SMS-Verifikation). Dabei sind die Vorgaben des Datenschutzes (insbesondere bei der Fremdspeicherung von Daten) und die vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im Bedarfsfall jederzeit dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen kostenfrei in einem von diesem nutzbaren Format zur Verfügung zu stellen. Personen, die in die digitale Datenerfassung nicht einwilligen, ist in jedem Fall eine papiergebundene Datenerfassung anzubieten. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten sind unverzüglich zu übermitteln. Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch das zuständige Gesundheitsamt oder eine Weiterverwendung durch dieses zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

(5) In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, kann der dort vorgesehene Test auf das Nichtvorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2 1. durch einen PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist und vor nicht mehr als 24 Stunden vorgenommen wurde, 2. durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), die vor nicht mehr als 24 Stunden vorgenommen wurde, oder 3. bei Minderjährigen zusätzlich auch durch einen vor Ort unter Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist und vor nicht mehr als 24 Stunden vorgenommen wurde, durchgeführt werden (Testpflicht). Eine Testung nach Satz 1 Nr. 3 ist, sofern der Betreiber einer Einrichtung diese Möglichkeit anbietet, vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen. Der Betreiber der Einrichtung hat der Besucherin oder dem Besucher auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt der Testung nach Satz 1 Nr. 3 zu bestätigen. Der Betreiber einer Einrichtung darf der Besucherin oder dem Besucher nur bei Vorlage eines Testnachweises nach Satz 1 Zutritt zur Einrichtung gewähren. In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen der Testpflicht nach Satz 1 gilt diese nicht für geimpfte oder genesene Personen.

(6) In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen die Vorlage eines Testnachweises über das Nichtvorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist, ist der Testnachweis von Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unter gleichzeitiger Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, der auf die Getestete oder den Getesteten ausgestellt ist, vorzulegen. Dies gilt auch bei Vorlage eines Impfnachweises nach § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder Genesenennachweises nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV.

(7) Soweit diese Verordnung auf geimpfte oder genesene Personen Bezug nimmt, gilt für Zwecke dieser Verordnung diese Voraussetzung 1. bei Kindern bis drei Monate nach Vollendung ihres zwölften Lebensjahres und 2. bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus SARSCoV-2 impfen lassen können, mit der Maßgabe, dass dies durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen ist, aus der sich mindestens nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt wurde, und die über einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 Satz 1 verfügen als erfüllt.

(8) Eine nicht-immunisierte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die weder geimpfte noch genesene Person ist und auch nicht einer solchen nach Absatz 7 gleichgestellt ist.

(9) Die auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlichten Hygienekonzepte in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Sofern für einzelne Einrichtungen oder Maßnahmen keine Hygienekonzepte auf der Internetseite der Landesregierung oder der fachlich zuständigen Ministerien veröffentlicht sind, gelten die Hygienekonzepte vergleichbarer Einrichtungen oder Lebenssachverhalte entsprechend.

(10) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 können in begründeten Einzelfällen auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

(11) Soweit die in dieser Verordnung in den §§ 4 bis 17 angeordneten Schutzmaßnahmen nicht ausdrücklich den Außenbereich betreffen, gelten für den Außenbereich keine Einschränkungen nach dieser Verordnung.

28. CoBeVo RLP komplett