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Hilfe für Flutopfer!

Hilfe für Flutopfer!

https://kreis-ahrweiler.de/hilfe-fuer-von-flut-betroffene-online-plattform-ermoeglicht-direkte-verstaendigung-mit-helfern/

Kreis Ahrweiler Informiert!

Hilfe für von Flut Betroffene: Online-Plattform ermöglicht direkte Verständigung mit Helfern

Die neue Online-Plattform „Fluthilfe“ schafft die direkte Verbindung zwischen hilfesuchenden Betroffenen auf der einen sowie Helfern und deren Hilfsangeboten auf der anderen Seite. Somit ist die schnelle und passgenaue Unterstützung der vom Hochwasser Betroffenen möglich. Die neue Online-Plattform des Landes Rheinland-Pfalz ist unter fluthilfe.rlp.de zu erreichen. Darauf macht die Kreisverwaltung Ahrweiler aufmerksam.

Helfende Bürgerinnen und Bürger können ihre Angebote in verschiedene Kategorien einstellen, beispielsweise Sachspenden wie Kleidung oder Haushaltsgegenstände, Arbeitsmaterialien, Transport- oder Logistikmöglichkeiten sowie Angebote für Unterkünfte und Betreuung. Hilfesuchende können angeben, woran es ihnen fehlt. Auf diesem Weg können Hilfen, die konkret vor Ort gebraucht werden, gezielt an der richtigen Stelle ankommen.

Das Angebot steht Unternehmen und Organisationen ebenso offen wie Privatpersonen. Anmelden können sich beim Start der Plattform zunächst Privatpersonen. Weil in den betroffenen Gebieten Internetzugänge und dafür benötigte Geräte nur eingeschränkt verfügbar sind, wird die Möglichkeit vorbereitet, dass sich, beispielsweise als Nachbarschaftshilfen, Personen anmelden, die stellvertretend für andere Betroffene Angebote und Nachfragen koordinieren.

Die Kreisverwaltung bittet, Folgendes zu beachten: Die bisher gemeldeten Hilfsangebote werden weiter bearbeitet. Die Hotline des AW-Kreises für Hilfsangebote unter 02641 / 975-900 sowie die E-Mail-Adresse hochwasserhilfe@kreis-ahrweiler.de sind ab sofort nicht mehr aktiv.

Von heute auf morgen kein Zuhause, kein Auto mehr.

 

Von heute auf morgen kein Zuhause, kein Auto mehr.

 

Viele Nachbarinnen und Nachbarn im Ahrtal sind so oder anders durch den Starkregen in der letzten Woche betroffen.

 

Können Sie sich vorstellen, Menschen eine Wohnung für eine Zeit zur Verfügung zu stellen, die seit letzter Woche keine Bleibe mehr haben?

 

Haben Sie noch Wohnungen als vorübergehende Unterkunft oder für eine Vermietung frei?

 

Dann melden Sie sich bitte bei Andreas Ackermann

 

Telefon: 01575 28 18 602

Oder über den Kontakt der

Homepage Gelsdorf

Container zur Entsorgung von Spermüll und Elektroschrott

Sehr geehrte betroffene Anwohner,

in Vettelhoven am Sportplatz stehen 2 40er- Container für Sperrmüll und 1 40er Container für Elektroschrott.

in Gelsdorf wird in der nächsten Woche je ein Container für die Betroffenen des Starkregenereignis bereitgestellt.

Ich bitte die Bürger der nicht betroffenen Haushalte, ihre Nachbar weitestgehend zu unterstützen.

"Kleiner Dinge sind manchmal sehr viel Wert"

Wir bitten daher um Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Ackermann

PS: Die Container werden durch die Fa. Flossdorf aufgestellt.

Gemeindeentwicklungskonzept, Vorstellung der Leistungsphase 2!

Gemeinde Grafschaft

Gemeindeentwicklungskonzept Vorstellung in der Leistungsphase 2 identifizierte Entwicklungspunkte!

Die Ortswerkstätten (2018) haben in der Phase 1 des Gemeindeentwicklungskonzept, eine wichtige Funktion in der Meinungsbildung der Bürger für die Gemeinde Grafschaft entwickelt und aufgezeigt.

In der nächsten Phase können die Bürger weiterhin mitarbeiten. So können den Orten unserer Gemeinde der nächste "Schliff" ansetzt werden.

Jetzt ist weitere Mitarbeit gefragt!

Herzlichst Ihr

Andreas Ackermann

24. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 01.Juli 2021

Vierundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

(24. CoBeLVO) Vom

30. Juni 2021

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a Abs. 1 und den §§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1 Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 1

(1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu lassen. Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf höchstens 25 Personen aus verschiedenen Hausständen beschränkt werden, wobei Kinder der jeweiligen Hausstände bis einschließlich 14 Jahre sowie geimpfte Personen nach § 2 Nr. 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung (geimpfte Personen) und genesene Personen nach § 2 Nr. 4 SchAusnahmV (genesene Personen) bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben. Wo die Möglichkeit besteht, sollen Zusammenkünfte vorzugsweise im Freien abgehalten werden. Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) sollen möglichst zu Hause bleiben; ihnen ist im Regelfall der Zutritt zu Einrichtungen, Veranstaltungen und Versammlungen zu verwehren.

(2) Bei Begegnungen mit anderen Personen im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist (Abstandsgebot). Satz 1 gilt auch, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Satz 1 gilt nicht für Kontakte, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise bei Nutzung des öffentlichenPersonennahverkehrs sowie bei ehrenamtlichem Engagement zur Versorgung der Bevölkerung.

(3) In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Dies gilt darüber hinaus auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen auf engem Raum nicht nur vorübergehend begegnen. Die Bestimmung der Orte nach Satz 2 sowie die Bestimmung eines zeitlichen Umfangs der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, obliegt der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde. Im Übrigen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit dies in dieser Verordnung angeordnet wird (Maskenpflicht).

(4) Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten nicht

1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,

2. für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,

3. soweit und solange es zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hör- oder Sehbehinderung, zu Identifikationszwecken oder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien) erforderlich ist,

4. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden oder solange kein Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht. Die Maskenpflicht kann für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen entfallen, wenn diese die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 mit der Maßgabe erfüllen, dass ein tagesaktueller Test vorgelegt wird. Bestimmungen des Arbeitsschutzes bleiben unberührt.

(5) Sofern in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen oder im unmittelbaren Umfeld solcher Einrichtungen mit der Ansammlung von Personen zu rechnen ist, sind durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser einer Versammlung, Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebots, insbesondere zur Steuerung des Zutritts, zu ergreifen, wie beispielsweise durch Anbringen von gut sichtbaren Abstandsmarkierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern. In Wartesituationen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.

(6) In öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen sind besondere Hygienemaßnahmen, wie beispielsweise die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, erhöhte Reinigungsintervalle, Trennvorrichtungen und ähnliche Maßnahmen, vorzusehen.

(7) Soweit in dieser Verordnung eine Personenbegrenzung angeordnet wird, gilt, dass sich in einer Einrichtung höchstens eine Person pro 5 qm Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten darf (Personenbegrenzung).

(8) Der Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft hat die Kontaktnachverfolgbarkeit sicherzustellen, sofern dies in dieser Verordnung bestimmt wird; werden gegenüber der oder dem zur Datenerhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen diese wahrheitsgemäß sein und eine Kontaktnachverfolgung ermöglichen (Kontakterfassung). Unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind die Kontaktdaten, die eine Erreichbarkeit der Person sicherstellen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer), sowie Datum und Zeit der Anwesenheit der Person zu erheben. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern oder offenkundig falsche oder unvollständige Angaben machen, sind von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder von der Teilnahme an der Ansammlung oder Zusammenkunft durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser der Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft auszuschließen. Die zur Datenerhebung Verpflichteten haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an das zuständige Gesundheitsamt nicht verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete soll in der Regel eine digitale Erfassung der Daten nach Satz 2 anbieten; in diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Plausibilitätsprüfung nach Satz 3, sofern durch das eingesetzte Erfassungssystem eine Prüfung der angegebenen Telefonnummer erfolgt (beispielsweise mittels SMS-Verifikation). Dabei sind die Vorgaben des Datenschutzes (insbesondere bei der Fremdspeicherung von Daten) und die vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im Bedarfsfall jederzeit dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen kostenfrei in einem von diesem nutzbaren Format zur Verfügung zu stellen. Personen, die in die digitale Datenerfassung nicht einwilligen, ist in jedem Fall eine papiergebundene Datenerfassung anzubieten. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten sind unverzüglich zu übermitteln. Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch das zuständige Gesundheitsamt oder eine Weiterverwendung durch dieses zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelteDaten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

(9) In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, muss der dort vorgesehene Test auf das Vorliegen des Coronavirus SARS[1]CoV-2 durch

1. einen PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist, oder

2. einen PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html

gelistet ist, durchgeführt werden (Testpflicht). In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen der Testpflicht nach Satz 1 gilt diese nicht für Kinder bis einschließlich 14 Jahre. Im Fall der Testung nach Satz 1 Nr. 1 darf der Test nicht vor mehr als 24 Stunden vorgenommen worden sein und das Ergebnis muss durch die den Test durchführende Stelle bestätigt sein; die Bestätigung ist vor dem Betreten der Einrichtung vorzulegen. Im Fall einer Testung nach Satz 1 Nr. 2 ist der Test vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen. Der Betreiber der Einrichtung hat der Besucherin oder dem Besucher auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt der Testung nach Satz 1 Nr. 2 zu bestätigen. Für die Bestätigung des Testergebnisses des Schnelltests oder Selbsttests ist das dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügte Formular zu verwenden. Die Testpflicht gilt als erfüllt, wenn die Besucherin oder der Besucher dem Betreiber der Einrichtung einen Testnachweis nach § 2 Nr. 7 SchAusnahmV vorlegt. Der Betreiber einer Einrichtung darf der Besucherin oder dem Besucher nur bei Vorlage eines Testnachweises nach Satz 7 Zutritt zur Einrichtung gewähren.

(10) Soweit in dieser Verordnung auf eine Sieben-Tage-Inzidenz Bezug genommen wird und nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, ist die durch das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner unter Berücksichtigung der mit Stand vom 30. Juni 2020 in der Gebietseinheit befindlichen ausländischen Stationierungsstreitkräfte innerhalb von sieben Tagen maßgeblich.

(11) Die auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlichten Hygienekonzepte in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Sofern für einzelne Einrichtungen oder Maßnahmen keine Hygienekonzepte auf der Internetseite der Landesregierung oder der fachlich zuständigen Ministerien veröffentlicht sind, gelten die Hygienekonzepte vergleichbarer Einrichtungen oder Lebenssachverhalte entsprechend.

(12) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 9 können in begründeten Einzelfällen auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

 (13) Verordnungen des Bundes aufgrund des § 28 c IfSG gehen den Regelungen dieser Verordnung vor.

24. Corona Bekämpfungsverordnung RLP komplett