Entscheidungsablauf Anträge von Anwohnern für Ersatzbepflanzung - Aktuelles

Entscheidungsablauf Anträge von Anwohnern für Ersatzbepflanzung

Entscheidungsablauf:  Anträge von Anwohnern für Ersatzbepflanzung in Gelsdorf

Stand 03.12.2015 Gemeinde Grafschaft


Richtlinie zur Verfahrensweise bei Anträgen auf Entfernung und

Ersatzbepflanzung von gemeindlichen Bäumen innerhalb geschlossener Ortslagen


Diese Richtlinie regelt das Verfahren zur Entfernung gesunder Bäume oder Baumgruppen auf
Antrag eines oder mehrerer Anlieger. Nicht erfasst werden Sachverhalte, bei denen es um
die Wahrung / Wiederherstellung der Verkehrssicherheit durch Entfernung oder
Ersatzbepflanzung kranker oder altersbedingt bruchgefährdeter Bäume / Baumgruppen
geht.
1. Grundsätzliches
Es gelten die Vorgaben des § 39 Bundesnaturschutzgesetz. Ein Umsetzen gestellter Anträge
! ist in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines Jahres nicht möglich.
2. Beteiligte
lm Entscheidungsverfahren sind ggfs. nachfolgend genannte gemeindliche
Gremien/Aussch üsse beteiligt:
a. Zuständige Ortsvorsteher
b. Baumkommission
c. Ortsbeirat
d. Umwelt-, Agrar- und Forstausschuss
e. Gemeinderat
3, Verfahren
a. Zuständige Ortsvorsteher
(1) Der für den jeweiligen Antrag auf Entfernung eines Baumes / einer Baumgruppe
zuständige Ortsvorsteher lädt die Baumkommission zur Begutachtung (Ortstermin) ein.
l2l Für Anträge, die auf Baumgruppen abzielen, leitet er eine schriftliche Anhörung der
anliegenden Grundstückseigentümer ein.
b. Baumkommission
(1) Die Baumkommission, besteht aus dem jeweils zuständigen Ortsvorsteher, einem
fachkundigen Mitarbeiter der Fachabteilung der Gemeinde und einem unabhängigen
Sachverständigen.
(21 Die Baumkommission begutachtet den Baum I die Baumgruppe und gibt eine
schriftliche Empfehlung zum Antrag ab.
c. Ortsbeirat
(1) Der zuständige Ortsbeirat berät den Antrag unter Hinzuziehung der Empfehlung der
Baumkommission.
(21 Bei Baumgruppen zieht er das Anliegervotum ebenfalls in die Beratung ein.
(3) Stimmen Beschlussfassung des Ortsbeirats und Empfehlung der Baumkommission
überein, so fasst der Ortsbeirat einen fachlich abschließenden Beschluss und gibt diesen, bei
vorhandener finanzieller und bauplanungsrechtlicher Entscheidungskompetenz, zut
Umsetzung.
(4) Hat der Ortsbeirat diese Kompetenz nicht, legt er den Beschluss dem Gemeinderat
zur Entscheidung in finanzieller / bauplanungsrechtlicher Sicht vor.
(5) Stimmen Beschlussfassung und Empfehlung nicht überein, legt der Ortsbeirat den
Antrag strittig, mit allen zugehörigen Unterlagen, dem Umwelt-, Agrar- und Forstausschuss
zur Entscheidung vor.
d. Umwelt-, Agrar- und Forstausschuss
(1) Der Umwelt-, Agrar- und Forstausschuss berät die aus den Ortsbezirken strittig
vorgelegten Anträge u nd entscheidet fach I ich absch I ießend.
(2) Er gibt den Beschluss zur Entfernung / Ersatzbepflanzung, bei vorhandener
finanzieller und bauplanungsrechtlicher Entscheidungskompetenz, zur Umsetzung.
(3) 'Hat der Umwelt-, Agrar- und Forstausschuss diese Kompetenz nicht, legt er den
Beschluss dem Gemeinderat zur Entscheidung in finanzieller / bauplanungsrechtlicher Sicht
vor.
e. Gemeinderat
Der Gemeinderat entscheidet über die vorgelegten fachlichen Beschlussfassungen aus
finanzieller / bauplanungsrechtlicher Sicht.
4. Bürgerbeteiligung
Bei Baumgruppen ist sich bei Festlegung der möglichen Ersatzbepflanzung mit den
anliegenden Grundstückseigentümern ins Benehmen zu setzen.


 

 

 

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Es ist verboten,

wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,

wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,

Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(5) Es ist verboten,

die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,

Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,

Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,

ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.

Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für

behördlich angeordnete Maßnahmen,

Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie

a)

behördlich durchgeführt werden,

b)

behördlich zugelassen sind oder

c)

der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,

nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,

zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.