Zehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19.Juni 2020 - Aktuelles

Zehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19.Juni 2020

(10. CoBeLVO)

Vom 19. Juni 2020 Gültig bis zum 31.August 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 29, 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1

Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 1

(1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu lassen. Wo die Möglichkeit besteht, sollen Zusammenkünfte vorzugsweise im Freien abgehalten werden. Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) sollen möglichst zu Hause bleiben; ihnen ist im Regelfall der Zutritt zu Einrichtungen, Veranstaltungen und Versammlungen zu verwehren.

(2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen erlaubt (Abstandsgebot). Satz 1 gilt auch, wenn eine MundNasen-Bedeckung getragen wird. Satz 1 gilt nicht für:

1. Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen oder einer Zusammenkunft der Angehörigen zweier Hausstände,

2. Kontakte aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, einschließlich der erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen,

3. Kontakte bei Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und solche, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs sowie bei ehrenamtlichem Engagement zur Versorgung der Bevölkerung.

(3) Soweit in dieser Verordnung eine Maskenpflicht angeordnet wird, ist im öffentlichen Raum bei Begegnung mit anderen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht).

(4) Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten nicht

1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,

2. für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,

3. soweit und solange es zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hör- oder Sehbehinderung, oder zu Identifikationszwecken erforderlich ist,

4. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden oder solange kein Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht.

(5) Sofern in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen oder im unmittelbaren Umfeld solcher Einrichtungen mit der Ansammlung von Personen zu rechnen ist, sind durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser einer Versammlung, Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes, insbesondere zur Steuerung des Zutritts, zu ergreifen, wie beispielsweise durch Anbringen von gut sichtbaren Abstandsmarkierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern.

(6) Soweit öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen öffnen, sind besondere Hygienemaßnahmen, wie beispielweise die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, erhöhte Reinigungsintervalle, Trennvorrichtungen und ähnliche Maßnahmen, vorzusehen.

(7) Sofern Personen in einer öffentlichen oder gewerblichen Einrichtung zusammentreffen und sich nicht überwiegend bestimmungsgemäß an festen Plätzen aufhalten, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche zu begrenzen (Personenbegrenzung).

(8) Die Kontaktnachverfolgbarkeit ist sicherzustellen, sofern dies in dieser Verordnung ausdrücklich bestimmt wird (Kontakterfassung). Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) sind in diesem Fall von dem Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben und für eine Frist von einem Monat aufzubewahren; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen. Sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten sind unverzüglich zu übermitteln. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

(9) Auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) sind Hygienekonzepte veröffentlicht. Die Schutzmaßnahmen der jeweiligen Hygienekonzepte in ihrer jeweils geltenden Fassung sind bei Durchführung von Veranstaltungen, bei Öffnung öffentlicher oder gewerblicher Einrichtungen oder beim Sport zu beachten. Sofern für einzelne Einrichtungen oder Maßnahmen keine Hygienekonzepte auf der Internetseite der Landesregierung oder der fachlich zuständigen Ministerien veröffentlicht sind, gelten die Hygienekonzepte vergleichbarer Einrichtungen oder Lebenssachverhalte entsprechend.

(10) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 8 können in begründeten Einzelfällen auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit das Schutzniveau aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vergleichbar, dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

Teil 2

Versammlungen, Veranstaltungen und Ansammlungen von Personen

§ 2

(1) Versammlungen unter freiem Himmel können durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter Auflagen, insbesondere zum Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(2) Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 350 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. In Warte- oder Abholungssituationen, insbesondere an Theken, gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3.

(3) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 150 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Sofern die Teilnehmenden keine zugewiesenen Plätze haben, gilt die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 entfällt am Platz.

(4) Jede übrige über Absatz 2 und 3 hinausgehende Ansammlung von Personen ist vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der Gebietskörperschaften untersagt. Veranstaltungen nach Absatz 2 und 3 sind auf den Zeitraum von 6:00 bis 24:00 Uhr begrenzt; Beschränkungen der Öffnungszeiten aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben unberührt. Von Satz 2 Halbsatz 1 ausgenommen sind private Veranstaltungen mit zuvor eindeutig festgelegtem Teilnehmerkreis. An Ansammlungen von Personen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), der Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Wahlen, insbesondere von Wahlkreiskonferenzen und Vertreterversammlungen, der Durchführung von Blutspendeterminen, der Durchführung von Prüfungen an Hochschulen sowie der Durchführung von Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge, insbesondere Studieneignungstests, oder der Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind, dürfen auch mehr als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Personenzahlen teilnehmen. Bei Ansammlungen der Rechtspflege soll grundsätzlich bei Begegnung mit anderen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Im Übrigen finden Absatz 2 und 3 Anwendung.

(5) An Ansammlungen von Personen in geschlossenen Räumen anlässlich Bestattungen dürfen als Trauergäste folgende Personen teilnehmen:

1. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verlobte oder der Verlobte der Verstorbenen oder des Verstorbenen,

2. Personen, die mit der Verstorbenen oder dem Verstorbenen im ersten oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und

3. Personen eines weiteren Hausstands. Über den Personenkreis nach Satz 1 hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 eingehalten wird.

(6) An standesamtlichen Trauungen dürfen neben den Eheschließenden, der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten sowie weiterer für die Eheschließung notwendiger Personen und zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen folgende Personen teilnehmen:

1. Personen, die mit einem der Eheschließenden im ersten oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und

2. Personen eines weiteren Hausstands. Über den Personenkreis nach Satz 1 hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 eingehalten wird.

(7) Private Veranstaltungen mit zuvor eindeutig festgelegtem Teilnehmerkreis, wie beispielsweise Hochzeitsveranstaltungen oder Geburtstagsfeiern, sind mit bis zu 75 gleichzeitig anwesenden Personen auch in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder Flächen unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 sowie die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 sind möglichst zu beachten. Der Veranstalter soll die Anzahl der anwesenden Personen so begrenzen, dass die Abstandsregelungen möglichst eingehalten werden können. Anwesenden Personen soll ein Sitzplatz zugewiesen werden.

(8) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 können im begründeten Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit das Schutzniveau vergleichbar, dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

Gesamte (10_CoBelVO)

Bild 1 zeigt  den Kreuzungsbereich in Gelsdorf mit Wegweiser zur Corona -  Ambulanz

Bild 2 zeigt  den Kreuzungsbereich in Gelsdorf mit Wegweiser zur Corona -  Ambulanz