Erste Landesverordnung zur Änderung der Vierzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz - Aktuelles

Erste Landesverordnung zur Änderung der Vierzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

Erste Landesverordnung zur Änderung der Vierzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

Vom 21. Dezember 2020 Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs.

1 Satz 1 und 2 und § 28 a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom

18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Artikel 1 Die Vierzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 690, BS 2126-13) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 9 erhält folgende Fassung: „(9) Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern anlässlich des Jahreswechsels 2020/2021 auf öffentlichen Plätzen sowie auf öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes ist untersagt.“

2. In § 3 Abs. 2 wird folgender neue Satz 2 eingefügt: „Gottesdienste und Zusammenkünfte von Religions- oder Glaubensgemeinschaften, die den Charakter einer größeren Veranstaltung erreichen, sind untersagt.“

3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Abhol-, Liefer- und Bringdienste öffentlicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.“ b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.“ c) Absatz 4 wird gestrichen. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

4. In § 13 Abs. 4 Satz 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „dies gilt nicht für Schulkinder in der Kindertagesbetreuung nach § 6 des Kindertagesstättengesetzes vom 15. März 1991 (GVBl. S. 79, BS 216-10) in der jeweils geltenden Fassung.“

5. § 14 Absatz 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: „Nicht aufschiebbare Prüfungen nach den §§ 37und 48 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den §§ 31, 39, 45 und 51 a der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zur Durchführung dieser Prüfungen zwingend erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen sind abweichend von Satz 1 in Präsenzform unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen auch in öffentlichen und privaten Einrichtungen zulässig; Gleiches gilt für nicht aufschiebbare Prüfungen, die auf Grundlage einer Verordnung nach den §§ 53, 54 oder 58 BBiG oder den §§ 42 oder 42j HwO vorgenommen werden. Es gilt § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 bis 7 entsprechend.“

6. § 24 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 12 erhält folgende Fassung: „12. entgegen § 2 Abs. 9 Feuerwerkskörper abbrennt,“.

b) Nummer 13 wird gestrichen. c) Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden Nummern 13 und 14.

d) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer neue 15 eingefügt: „15. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,“.

e) In Nummer 16 wird nach der Angabe „§ 5 Abs. 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

f) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt: „17. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,“.

g) Nummer 18 erhält folgende Fassung: 18. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 oder entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,“.

h) Nach Nummer 57 wird folgende neue Nummer 58 eingefügt: „58. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,“.

i) Die bisherigen Nummern 58 bis 88 werden Nummern 59 bis 89.

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2020 in Kraft.

Mainz, den 21. Dezember 2020 Die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie