Sechsundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (26. CoBeLVO) - Aktuelles

Sechsundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (26. CoBeLVO)

Sechsundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (26. CoBeLVO)

Vom 8. September 20211 Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a Abs. 1 und den §§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274), in Verbindung mit § 1

Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1 Ziele, Warnstufen, Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 1 Ziele, Warnstufen

(1) Diese Verordnung regelt notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung und zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2, soweit nicht aufgrund des § 28 c des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassener Verordnungen der Bundesregierung abweichende Regelungen getroffen sind. Die Regelungen dieser Verordnung beruhen auf der Einschätzung der aktuellen Entwicklung der nachfolgend genannten Leitindikatoren sowie der Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen in Rheinland-Pfalz. Die Erforderlichkeit derzeitiger und weiterer Maßnahmen wird mindestens alle vier Wochen erneut anhand dieser Kriterien überprüft. Insbesondere wird die Erforderlichkeit der Maßnahmen insgesamt überprüft, wenn sich die Werte der Leitindikatoren innerhalb der Warnstufe 1 in einem unbedenklichen Bereich bewegen.

(2) Sind Regelungen nach dieser Verordnung von Warnstufen abhängig, so bestimmen sich diese nach den Absätzen 3 bis 6.

(3) Eine Warnstufe wird festgestellt, wenn mindestens zwei der drei folgenden Leitindikatoren die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Wertebereiche nach Maßgabe des § 2 erreichen: 1 nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Sechsundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 21. September 2021 Leitindikator Warnstufe 1 Warnstufe 2 Warnstufe 3 Sieben-TageInzidenz bis höchstens 100 mehr als 100 bis höchstens 200 mehr als 200 Sieben-Tage Hospitalisierungs-Inzidenz kleiner 5 5 bis 10 größer 10 Anteil Intensivbetten kleiner 6 Prozent 6 Prozent bis 12 Prozent mehr als 12 Prozent

(4) Der Leitindikator „Sieben-Tage-Inzidenz“ richtet sich für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt nach der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen. Dabei sind die für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt unter Berücksichtigung der mit Stand vom 30. Juni 2020 in der Gebietseinheit befindlichen ausländischen Stationierungsstreitkräfte innerhalb von sieben Tagen für die betreffenden Kommunen veröffentlichten Zahlen zugrunde zu legen.

(5) Der Leitindikator „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ bestimmt sich nach der Zahl der neu aufgenommenen Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage bezogen auf ein Versorgungsgebiet gemäß Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025. Ein Hospitalisierungsfall ist jede Person, die in Bezug auf die COVID-19-Erkrankung in einem Krankenhaus zur stationären Behandlung aufgenommen wird.

(6) Der Leitindikator „Anteil Intensivbetten“ bestimmt sich nach dem prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz. (7) Die aktuellen Werte der Leitindikatoren „Sieben-Tage-Inzidenz, „Sieben-Tage Hospitalisierungs-Inzidenz“ und „Anteil Intensivbetten“ werden auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamts Rheinland-Pfalz (www.lua.rlp.de) veröffentlicht.

26. Corona Bekämpfungsverordnung