Erste Landesverordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pf - Aktuelles

Erste Landesverordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pf

Erste Landesverordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

Vom 22. Dezember 2021

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 und Abs. 7 und den §§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBI. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBI. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet: Artikel 1 Die Neunundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 2021 (GVBl. S. 616, BS 2126-13) wird wie folgt geändert:

1.

§ 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Kontakterfassung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Person, deren Daten zu erfassen sind, die in der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts enthaltene QR-Code-Registrierung nutzt und die oder der ansonsten zur Datenerhebung Verpflichtete dies in geeigneter Weise überprüft.“

b) In Absatz 12 wird die Verweisung „Absätze 1 bis 6“ durch die Verweisung „Absätze 1, 2, 4, 5 und 7“ ersetzt.

c) Absatz 13 wird gestrichen.

2.

§ 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung: „Nichtimmunisierte Personen dürfen sich im öffentlichen Raum nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstandes aufhalten, wobei geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen bei der Ermittlung der Personenzahl berücksichtigt werden.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Ab dem 28. Dezember 2021 dürfen sich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen im öffentlichen Raum nur mit bis höchstens zehn Personen gemeinsam aufhalten. Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort „geimpfte“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die Worte „oder diesen gleichgestellte“ gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Abweichend von Absatz 1 ist die Öffnung von Clubs, Diskotheken oder ähnlichen Einrichtungen untersagt.“

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Veranstaltungen nach Absatz 1 oder 2 sind mit höchstens 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig. Die Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 1 oder 2, die einen überregionalen Charakter haben, ist nur ohne Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig.“

d) In Absatz 6 wird die Verweisung „Absätze 1 bis 4“ durch die Verweisung „Absätze 1 und 2 bis 4“ ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt: „Veranstaltungen von Religions- oder Glaubensgemeinschaften in geschlossenen Räumen können abweichend von Absatz 1 auch nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 4 stattfinden mit der Maßgabe, dass sich die Pflicht zur Kontakterfassung nach Absatz 3 richtet. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

5. In § 7 Abs. 1 Satz 6 wird die Verweisung „Sätze 1 und 2“ durch die Verweisung „Sätze 1 bis 3“ ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Für Personen, die der Regelung des § 28 b Abs. 1 und 2 IfSG deshalb nicht unterfallen, weil sie einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen und keine Beschäftigten haben, gilt die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1, soweit in Ausübung der selbstständigen Tätigkeit physische Kontakte zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Beim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden, aber keine ärztlichen Behandlungen darstellen, gilt für alle beteiligten Personen die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1. Die Erbringung aller weiteren körpernahen Dienstleistungen ist nur gegenüber geimpften, genesenen oder diesen gleichgestellten Personen sowie gegenüber Minderjährigen, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, zulässig. Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, benötigen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach Satz 2 einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 Satz 1. Es gelten für alle Dienstleistungen nach Satz 1 und 2 1. das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 1 zwischen Kundinnen und Kunden, 2. die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining; die Maskenpflicht entfällt, wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann; in diesen Fällen gilt die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1; diese gilt auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen und 3. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1.“

7. In § 11 Satz 4 wird nach dem Wort „geimpfte“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die Worte „oder diesen gleichgestellte“ gestrichen.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Personen, die von der Regelung des § 28 b Abs. 1 IfSG erfasst sind, es sei denn, sie gehen einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach oder beteiligen sich selbst an der sportlichen Betätigung.“

b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Personen, die von der Regelung des § 28 b Abs. 1 IfSG erfasst sind, es sei denn, sie gehen einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach oder beteiligen sich selbst an der sportlichen Betätigung.“

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils nach dem Wort „geimpfte“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die Worte „oder diesen gleichgestellte“ gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „, wenn ein fester Platz eingenommen wird oder“ gestrichen.

10. § 16 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt: „Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Personen, die von der Regelung des § 28 b Abs. 1 IfSG erfasst sind, sofern sie keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgehen.“

b) In dem bisherigen Satz 3 wird nach dem Wort „geimpfte“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die Worte „oder diesen gleichgestellte“ gestrichen.“

11. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt: „Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Personen, die von der Regelung des § 28 b Abs. 1 IfSG erfasst sind, sofern sie keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgehen.“

b) In dem bisherigen Satz 3 wird nach dem Wort „geimpfte“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die Worte „oder diesen gleichgestellte“ gestrichen.

12. Dem § 21 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für Transferfahrten, die von der Aufnahmeeinrichtung organisiert werden und an denen ausschließlich Asylbegehrende oder in der Aufnahmeeinrichtung tätige Personen teilnehmen, findet § 11 keine Anwendung. Für Fahrten nach Satz 1 gilt die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Testung nach § 2 Nr. 7 a SchAusnahmV auch bereits in der Aufnahmeeinrichtung erfolgen kann.“

13. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5 a eingefügt: „5 a. die Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 a nicht einhält,“

b) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18 a eingefügt: „18 a. entgegen § 5 Abs. 1 a eine der dort genannten Einrichtungen öffnet,“

c) Nummer 22 erhält folgende Fassung: „22. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 die Zuschauer- oder Teilnehmerobergrenze nicht einhält oder entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 eine Veranstaltung mit Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchführt,“

d) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 30 a eingefügt: „30 a. entgegen § 8 Abs. 1 a die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1 nicht einhält,“

e) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 31 a eingefügt: „31 a. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1 nicht einhält,“

f) In Nummer 32 wird die Verweisung „Satz 1“ durch die Verweisung „Satz 2“ ersetzt.

g) In Nummer 33 wird die Verweisung „§ 8 Abs. 3 Satz 3“ durch die Verweisung „§ 8 Abs. 3 Satz 4“ ersetzt.

h) Nach Nummer 96 wird folgende Nummer 96 a eingefügt: „96 a. entgegen § 21 Abs. 4 Satz 2 die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1 nicht einhält,“

14. In § 26 Abs. 1 wird das Datum „1. Januar 2022“ durch das Datum „20. Januar 2022“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2021 in Kraft.

Mainz, den 22. Dezember 2021

Der Minister für Wissenschaft und Gesundheit

Clemens Hoch