Aktuelles

Friedhof in Gelsdorf gesperrt!

Der Friedhof in Gelsdorf ist wegen eines Sturmschaden gesperrt.

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Bilder  A.Ackermann

LSW -Lärmschutzwand A61 Bereich Gelsdorf

Nach einer Anfrage zur Stand der Erneuerung der Lärmschutzwand im Bereich Gelsdorf bekam ich folgende Information!

Sehr geehrter Herr Ackermann,

 

nach derzeitiger Planung soll der Abriss der angesprochenen „alten“ Lärmschutzwand (LSW) im Zuge der A 61 bei Gelsdorf im April 2022 beginnen. Wir werden zeitnah über den konkreten Start der Maßnahme, den geplanten Bauablauf nebst Baustellenverkehrsführung auf unserer Website und mittels einer Pressemittelung informieren.

Im Rahmen Maßnahme, für die eine Bauzeit von 13 Monaten angesetzt ist, wird auf der Richtungsfahrbahn Speyer eine neue LSW errichtet.

Die LSW wird eine Dimensionierung von neun Metern in der Höhe aufweisen und auf einer Länge von ca. 700 Metern errichtet.

Beste Grüße

 

Die Autobahn GmbH des Bundes

Niederlassung West

Bahnhofsplatz 1 · 56410 Montabaur

 

Webseite: https://www.autobahn.de/west

Dreißigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

Dreißigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

(30. CoBeLVO)

Vom 28. Januar 2022

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a Abs. 7 und den §§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1

Ziele, Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 1 Ziele Diese Verordnung regelt notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung und zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2, soweit nicht durch § 28 b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder aufgrund des § 28 c IfSG erlassener Verordnungen der Bundesregierung abweichende Regelungen getroffen wurden. Die Regelungen dieser Verordnung beruhen auf der Einschätzung der aktuellen Entwicklung der Aus- und Belastung des Gesundheitssystems in Rheinland-Pfalz. Maßstab hierfür sind insbesondere die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz nach

§ 2 sowie die Belastung der Intensivkapazitäten und das Auftreten einer durch das Robert Koch-Institut als besorgniserregend eingestuften Mutation des Virus. Die Erforderlichkeit derzeitiger und weiterer Maßnahmen wird mindestens alle vier Wochen erneut überprüft.

§ 2 Landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz

(1) Die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz bestimmt sich nach der Zahl der neu aufgenommenen Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage bezogen auf das Land Rheinland-Pfalz. Ein Hospitalisierungsfall ist jede Person, die in Bezug auf die COVID-19- Erkrankung in einem Krankenhaus zur stationären Behandlung aufgenommen wird.

(2) Der tagesaktuelle Wert der landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz wird auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamts Rheinland-Pfalz (www.lua.rlp.de) veröffentlicht.

§ 3 Allgemeine Schutzmaßnahmen, Begriffsbestimmungen

(1) In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen einzuhalten (Abstandsgebot).

(2) In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, ist eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine FFP2-Maske oder eine Maske eines vergleichbaren Standards zu tragen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Im Übrigen ist eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine FFP2-Maske oder eine Maske eines vergleichbaren Standards zu tragen, soweit dies in dieser Verordnung angeordnet wird (Maskenpflicht).

(3) Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten nicht

1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,

2. für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,

3. soweit und solange es zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hör- oder Sehbehinderung, zu Identifikationszwecken oder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien) erforderlich ist,

4. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen mit regelmäßigem Kunden oder Besucherverkehr, solange kein Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht.

(4) Der Betreiber einer Einrichtung hat die Kontaktnachverfolgbarkeit sicherzustellen, sofern dies in dieser Verordnung bestimmt wird; werden gegenüber der oder dem zur Datenerhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen diese wahrheitsgemäß sein und eine Kontaktnachverfolgung ermöglichen (Kontakterfassung). Unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind die Kontaktdaten, die eine Erreichbarkeit der Person sicherstellen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer), sowie Datum und Zeit der Anwesenheit der Person zu erheben. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern oder offenkundig falsche oder unvollständige Angaben machen, sind von dem Besuch der Einrichtung durch den Betreiber der Einrichtung auszuschließen. Die zur Datenerhebung Verpflichteten haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an das zuständige Gesundheitsamt nicht verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete soll in der Regel eine digitale Erfassung der Daten nach Satz 2 anbieten; in diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Plausibilitätsprüfung nach Satz 3, sofern durch das eingesetzte Erfassungssystem eine Prüfung der angegebenen Telefonnummer erfolgt (beispielsweise mittels SMS-Verifikation). Dabei sind die Vorgaben des Datenschutzes (insbesondere bei der Fremdspeicherung von Daten) und die vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im Bedarfsfall jederzeit dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen kostenfrei in einem von diesem nutzbaren Format zur Verfügung zu stellen. Personen, die in die digitale Datenerfassung nicht einwilligen, ist in jedem Fall eine papiergebundene Datenerfassung anzubieten. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten sind unverzüglich zu übermitteln. Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch das zuständige Gesundheitsamt oder eine Weiterverwendung durch dieses zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Auch wenn eine Kontakterfassung in dieser Verordnung nicht angeordnet ist, wird allen Personen, die an Ansammlungen oder Zusammenkünften teilnehmen, die Nutzung der in der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts enthaltenen QR-Code Registrierung dringend empfohlen.

(5) In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, kann der dort vorgesehene Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch 1. einen Testnachweis nach § 2 Nr. 7 der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung oder 2. eine maximal 48 Stunden zurückliegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erbracht werden (Testpflicht). Eine Testung nach § 2 Nr. 7 Buchst. a SchAusnahmV ist, sofern der Betreiber einer Einrichtung diese Möglichkeit anbietet, vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen und berechtigt ausschließlich zum Besuch dieser Einrichtung. Der Betreiber einer Einrichtung darf der Besucherin oder dem Besucher nur bei Vorlage eines Testnachweises nach Satz 1 Zutritt zur Einrichtung gewähren. In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen der Testpflicht nach Satz 1 1. gilt diese für geimpfte oder genesene Personen nur, wenn dies in dieser Verordnung angeordnet ist, 2. gilt diese nicht für Kinder bis drei Monate nach Vollendung ihres zwölften Lebensjahres.

(6) Eine geimpfte Person im Sinne dieser Verordnung ist vorbehaltlich der Regelung in Absatz 8 eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises nach § 2 Nr. 3 SchAusnahmV ist. Eine genesene Person im Sinne dieser Verordnung ist vorbehaltlich der Regelung in Absatz 8 eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV ist. Soweit in dieser Verordnung eine Testpflicht für geimpfte oder genesene volljährige Personen angeordnet ist, besteht diese nur für solche geimpfte oder genesene Personen, die in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 Nr. 1 SchAusnahmV fallen.

(7) In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen die Vorlage eines Testnachweises über das Nichtvorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist, ist der Testnachweis von Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unter gleichzeitiger Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, der auf die Getestete oder den Getesteten ausgestellt ist, vorzulegen. Dies gilt auch bei Vorlage eines Impfnachweises nach § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder Genesenennachweises nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV.

(8) Soweit diese Verordnung auf geimpfte oder genesene Personen Bezug nimmt, gilt für Zwecke dieser Verordnung diese Voraussetzung 1. bei Kindern bis drei Monate nach Vollendung ihres zwölften Lebensjahres und 2. bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus SARSCoV-2 impfen lassen können, mit der Maßgabe, dass dies durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen ist, aus der sich mindestens nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt wurde, und die über einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 Satz 1 verfügen, als erfüllt.

(9) Eine nicht-immunisierte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die weder geimpfte noch genesene Person ist und auch nicht einer solchen nach Absatz 8 gleichgestellt ist.

(10) Soweit in dieser Verordnung das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 1, die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2, die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 sowie die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1 angeordnet ist oder die Teilnahme an einem Angebot oder die Nutzung oder der Besuch von Einrichtungen eine Immunisierung voraussetzt, obliegt den nutzenden Personen der jeweiligen Angebote die Einhaltung und den anbietenden Personen oder Einrichtungen die Einhaltung und Kontrolle dieser Pflichten.

(11) Die auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlichten Hygienekonzepte in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Sofern für einzelne Einrichtungen oder Maßnahmen keine Hygienekonzepte auf der Internetseite der Landesregierung oder der fachlich zuständigen Ministerien veröffentlicht sind, gelten die Hygienekonzepte vergleichbarer Einrichtungen oder Lebenssachverhalte entsprechend. (12) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 1, 2, 4, 5 und 7 können in begründeten Einzelfällen auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

30. CoBeVo RLP