Behinderung durch Bäume und Büsche - Aktuelles

Behinderung durch Bäume und Büsche

Behinderungen durch Büsche und Bäume

Bäume und Sträucher tragen zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse und zur Verschönerung des Ortsbildes bei. Ab und zu muss jedoch dem Wachstum dieser Pflanzen Einhalt geboten werden. Jede/Jeder Eigentümer(in) eines Grundstückes sollte überprüfen, ob die Verkehrssicherheit der öffentlichen Verkehrsflächen (dazu zählen nicht nur Geh- und Straßenflächen sondern auch Feld-, Wald- und Wirtschaftswege) entlang des Grundstücks gewährleistet ist. Gegebenenfalls müssen Büsche und Bäume so zurückgeschnitten werden, dass für die Benutzer der Straßen und Wege keine Gefahr oder Behinderung mehr besteht.

Wir bitten um Beachtung folgender Regelungen: Über den Fahrbahnen bzw. Wegflächen ist ein Bereichvon 4 m Höhe und über den Gehwegen von 2 m Höhe freizuhalten (Lichtraumprofil), damit Fahrzeuge bzw. Fußgänger und Fahrradfahrer die öffentlichen Straßen entsprechend ihrer Bestimmung nutzen können. Büsche und Bäume in der Nähe von Straßenlaternen sind so zu schneiden, dass der Lichtaustritt gewährleistet ist und keine Schäden an den Beleuchtungskörpern (z. B. bei Sturm) entstehen können. Sorgen Sie bitte auch dafür, dass Verkehrszeichen einschließlich Straßennamensschilder frei einzusehen sind.

Eigentümer von Eckgrundstücken haben ihre Bepflanzungen an Straßenkreuzungen und Einmündungen so zurückzuschneiden, dass in einem Bereich ab 0,80 m Höhe die Sicht nicht versperrt wird und somit ein Sichtdreieck für Autofahrer vorhanden ist. Hecken entlang von Straßen, Gehwegen und Fahrradwegen sind so zurückzuschneiden, dass die GESAMTE BREITE dieser Wege von den Fußgängern und Fahrradfahrern genutzt werden kann. Der Rückschnitt ist ggf. bis zur Grundstücksgrenze vorzunehmen.

In einer Vielzahl von Fällen -in allen Ortschaften-sind Eigentümer ihren Verpflichtungen zum Zurückschneiden von Bäumen und Büschen, die auf ihren Flächen stehen, bislang nicht nachgekommen. Damit zukünftig wieder alle Verkehrszeichenrechtzeitig gesehen werden, der Lichtaustritt von Beleuchtungseinrichtungen nicht erschwert und Gehwege und Fahrradwege wieder bestimmungsgemäß genutzt werden können, beachten Sie bitte die obigen Hinweise.

Dadurch vermeiden Sie das bei Nichtbeachtung notwendige, von der Gemeinde Grafschaft einzuleitende Bußgeldverfahren.

 

Nähere Auskünfte erteilt: Gemeindeverwaltung Grafschaft

Fachbereich 3 – Bürgerdienste

Edgar Schwanz

Tel.: 02641-800730

Email: Edgar.Schwanz@Gemeinde-Grafschaft.de