Straßenreinigung in der Grafschaft - Aktuelles

Straßenreinigung in der Grafschaft

Straßenreinigung in der Grafschaft

Nachdem der Gemeindeverwaltung verschiedene Beschwerden aus der Bevölkerungbzgl. unterlassener Straßenreinigung von Anliegern, und damit verbunden die Anregungen zur Verbesserung des Informationsstandes der Bürgerinnen und Bürger vorliegen, nehmen wir diese zum Anlass, um über das Thema "Rechte und Pflichten bei der Straßenreinigung" zu informieren. Grundsätzlich regelt im Bereich der Gemeinde Grafschaft die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungssatzung) u.a. Gegenstand, Umfang, Zuständigkeit und mögliche Ausnahmen zur Reinigungspflicht. Innerhalb des Gemeindegebietes ist die Reinigung bestimmter Straßenabschnitte den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstückeauferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen.

Dies gilt auch für ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt.Die öffentlichen Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 19:00 Uhr,

in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 17:00 Uhr zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine häufigere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind unaufgefordert sofort zu beseitigen. Dasist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.

Die gemeindliche Straßenreinigung umfasst grundsätzlich die Reinigung der Fahrbahnfläche. Die Reinigungspflicht der Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken erstreckt sich dabei bis zur Mitte der Fahrbahnen. Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße. Die Gehwege, soweitvorhanden, müssen ohne Ausnahme von den Anliegern gereinigt werden.

Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe, Gräben oderBachläufen ist unzulässig. Die Bevölkerung wird um Kenntnisnahme und Beachtung gebeten.

 

Weitere Auskünfte werden gerne erteilt von: Gemeindeverwaltung Grafschaft Fachbereich 3 – Bürgerdienste

Edgar Schwanz

Tel.: 02641-800730

Email: Edgar.Schwanz@Gemeinde-Grafschaft.de