Aktuelles

Der Ortsbeirat Gelsdorf sieht sich veranlasst, eine Richtigstellung vorzunehmen!

Ortsbeirat Gelsdorf                                                                                       26.10.2021

 

 

Betreff:

Berichterstattung vom 14.10.2021 in der Grafschafter Zeitung

hier: Stellungnahme des Ortsbeirates

 

 

Der nachfolgende Artikel erschien am 14.10.2021 in der Grafschafter Zeitung.

Bereits der Überschrift ist zu entnehmen, dass der Ortsbeirat in seiner Sitzung vom 06.10.2021 der Erweiterung des Industriegebietes zugestimmt habe. Dieses trifft jedoch nicht zu, auch wenn in dem Artikel viele Beiträge aus der Debatte richtig wiedergegeben sind.

 

Der Ortsbeirat sieht sich daher veranlasst, eine Richtigstellung vorzunehmen indem der Beschluss aus der Niederschrift der Sitzung vom 06.10.2021 nachfolgend veröffentlicht wird.

Dieser Beschluss zu TOP 4 lautet wie folgt:

Anfrage durch die Gemeinde Grafschaft lautet:

Bauleitplanung der Gemeinde Grafschaft; Ortsbezirk Gelsdorf 40.Änderung des Flächennutzungsplans in der Gemarkung Gelsdorf sowie Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4.25 Industriegebiet Gelsdorf“ Hier: Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §4 BauGB mit Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme

 

Die Stellungnahme lautet:

Der Ortsbeirat sieht eine Erweiterung des Industriegebiets Gelsdorf sehr skeptisch, da die Regenmengen aus diesem Bereich bereits beim letzten Starkregenereignis am 14. Juli 2021 in den Altbach gelaufen sind. Die Regenmengen betrugen deutlich mehr als 100 Liter pro m².

 

Gleichzeitig stellt der Ortsbeirat seine Befürchtungen in den Vordergrund, wonach eine weitere Versiegelung der Bodenflächen in diesem Bereich zu einem noch höheren Ablauf an Oberflächenwasser bei Starkregen führt und damit zu noch mehr Überschwemmungen in der Ortslage Gelsdorf.

 

Daher sollte nach Auffassung des Ortsbeirats vor einer Erweiterung des Industriegebiets zunächst zwingend eine ausreichende Berechnung der anzunehmenden, erhöhten Regenmengen und darauffolgend ausreichende bauliche Maßnahmen getroffen werden, welche den o.a. Effekt verhindern. Es muss eine deutliche Verbesserung der Situation für die Bewohner spürbar sein!!

Mehrfache Überschwemmungen, wie zuletzt geschehen, sollten durch Umsetzung des Hochwasserkonzepts vermieden werden.

Weiter sei angemerkt, ob die bestehenden Pläne aufgrund der kürzlichen Ereignisse überarbeitet bzw. angepasst worden sind??

 

Weiter wäre eine Begegnungsstätte im o.a. Bereich für Arbeitnehmer und Dorfbewohner sinnvoll. Sie sollte mit einer überdachten Fläche der Kommunikation zwischen Unterkunftsbewohnern und der Dorfgemeinschaft dienen. Der Ortsbeirat ist hierbei gerne bereit mitzuwirken.

Der Sachverhalt wurde vom Ortsbeirat einstimmig beschlossen.

 

Wie es vor diesem Hintergrund möglich war, von einer Zustimmung des Ortsbeirates auszugehen, mag daran liegen, dass die Sitzung ungewöhnlich lange angedauert hat und es von den Mitgliedern des Ortsbeirates zahlreiche Wortmeldungen zu diesem Thema gegeben hat.

Siehe Berichterstattung: Grafschafter Zeitung 2021/41 vom 14.10.2021

Den genauen Protokollbericht kann im Ratsinformationssystem gerne nachgelesen werden!

Homepage: Gemeinde Grafschaft                                                                                                                                           Stand: 26.10.2021

Unterstützung im Kreis Ahrweiler geht weiter!

Die Unterstützung für den Kreis Ahrweiler geht weiter.

Eine Unterstützung ist, die angereisten Helfer von entfernten Orten zu bündeln und mit Bussen in die einzelnen Bereiche zu fahren.

Es geht noch weiter.

Die Karte zeigt wo zurzeit einzelne Bereiche "WC, Erste Hilfe und Apotheken" aufgebaut sind um alle Menschen im Ahrtal auf kurzem Weg zu unterstützen.

Karte aus der Seite "RLP Wiederaufbau"

Sechsundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (26. CoBeLVO)

Sechsundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (26. CoBeLVO)

Vom 8. September 20211 Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a Abs. 1 und den §§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274), in Verbindung mit § 1

Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1 Ziele, Warnstufen, Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 1 Ziele, Warnstufen

(1) Diese Verordnung regelt notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung und zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2, soweit nicht aufgrund des § 28 c des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassener Verordnungen der Bundesregierung abweichende Regelungen getroffen sind. Die Regelungen dieser Verordnung beruhen auf der Einschätzung der aktuellen Entwicklung der nachfolgend genannten Leitindikatoren sowie der Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen in Rheinland-Pfalz. Die Erforderlichkeit derzeitiger und weiterer Maßnahmen wird mindestens alle vier Wochen erneut anhand dieser Kriterien überprüft. Insbesondere wird die Erforderlichkeit der Maßnahmen insgesamt überprüft, wenn sich die Werte der Leitindikatoren innerhalb der Warnstufe 1 in einem unbedenklichen Bereich bewegen.

(2) Sind Regelungen nach dieser Verordnung von Warnstufen abhängig, so bestimmen sich diese nach den Absätzen 3 bis 6.

(3) Eine Warnstufe wird festgestellt, wenn mindestens zwei der drei folgenden Leitindikatoren die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Wertebereiche nach Maßgabe des § 2 erreichen: 1 nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Sechsundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 21. September 2021 Leitindikator Warnstufe 1 Warnstufe 2 Warnstufe 3 Sieben-TageInzidenz bis höchstens 100 mehr als 100 bis höchstens 200 mehr als 200 Sieben-Tage Hospitalisierungs-Inzidenz kleiner 5 5 bis 10 größer 10 Anteil Intensivbetten kleiner 6 Prozent 6 Prozent bis 12 Prozent mehr als 12 Prozent

(4) Der Leitindikator „Sieben-Tage-Inzidenz“ richtet sich für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt nach der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen. Dabei sind die für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt unter Berücksichtigung der mit Stand vom 30. Juni 2020 in der Gebietseinheit befindlichen ausländischen Stationierungsstreitkräfte innerhalb von sieben Tagen für die betreffenden Kommunen veröffentlichten Zahlen zugrunde zu legen.

(5) Der Leitindikator „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ bestimmt sich nach der Zahl der neu aufgenommenen Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage bezogen auf ein Versorgungsgebiet gemäß Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025. Ein Hospitalisierungsfall ist jede Person, die in Bezug auf die COVID-19-Erkrankung in einem Krankenhaus zur stationären Behandlung aufgenommen wird.

(6) Der Leitindikator „Anteil Intensivbetten“ bestimmt sich nach dem prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz. (7) Die aktuellen Werte der Leitindikatoren „Sieben-Tage-Inzidenz, „Sieben-Tage Hospitalisierungs-Inzidenz“ und „Anteil Intensivbetten“ werden auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamts Rheinland-Pfalz (www.lua.rlp.de) veröffentlicht.

26. Corona Bekämpfungsverordnung