Aktuelles

"Streikfahrpläne“ sind damit gegenstandslos geworden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wie Sie vielleicht bereits auf anderem Wege erfahren haben, konnte der Streik der Busfahrer im öffentlichen Personennahverkehr in Rheinland-Pfalz abgewendet werden. Dies haben uns die DB Regiobus und der Verkehrsverbund Rhein-Mosel bestätigt.

Damit werden in der kommenden Woche die Busse wie gewohnt fahren. Die mit der Mail vom 24.11. versandten „Streikfahrpläne“ sind damit gegenstandslos geworden.

Streik der Busfahrer im Kreis Ahrweiler ab dem 27.11.2021

Zur Info,

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Gewerkschaft verdi hat ab dem 27.11.2021 einen bis zu vierwöchigen Streik der Busfahrer im öffentlichen Personennahverkehr in Rheinland-Pfalz angekündigt. Hintergrund sind die aktuellen Tarifverhandlungen des privaten Verkehrsgewerbes. Derzeit sind wir mit den Verkehrsunternehmen im Gespräch und lassen uns regelmäßig über den aktuellen Sachstand informieren. Der Kreis Ahrweiler und die öffentliche Hand insgesamt bemühen sich mit erheblichen finanziellen Mitteln, den Tarifstreit zu beenden und Streiks abzuwenden. Da die öffentliche Hand aber nicht als Tarifpartei an den Verhandlungen teilnimmt, können wir keinen direkten Einfluss geltend machen.

 

Die Landkreise kommen mit der Ausgabe von Schülermonatskarten ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach, die Schülerbeförderung sicherzustellen. Wenn - wie im Falle eines Streiks oder auch Schnee- und Eisglätte - eine Leistungsstörung durch „höhere Gewalt“ eintritt, sind die Kreise nicht zu einer Ersatzbeförderung verpflichtet. Es wird uns auch faktisch nicht möglich sein, während des Streiks Busse und vor allem Fahrer zu stellen und so die Folgen des Streiks abzumildern

 

Im Kreis Ahrweiler wird durch den möglichen Streik das Linienbündel Rhein-Ahr (die Bereiche Grafschaft, Remagen nach Bad Neuenahr-Ahrweiler) betroffen sein. Hier ist die DB Regiobus, die im Kreis konkret von einem Streik betroffen wäre, Linienkonzessionär. Allerdings lässt das Unternehmen knapp 50% der Busfahrten durch Subunternehmer erbringen, die nicht bestreikt werden sollen.

 

Von der DB Regiobus haben wir eine Übersicht über die Fahrten erhalten, die auch während des Streiks voraussichtlich gefahren werden können. Diese sind in den Fahrplänen mit einem Häkchen versehen. Hierbei wurden ausschließlich die Schülerfahrten Mo - Fr ausgewertet. Wochenendfahrten oder ALF-Verkehre wurden nicht betrachtet.

 

Bei den Linien 901 - 916 werden alle Fahrten durchgeführt. Bei den Fahrplänen der Linien 921 - 925 sind ebenfalls die Fahrten, die durchgeführt werden, mit einem Häkchen markiert.

 

Die Fahrt im Schienenersatzverkehr SEV 3 von Bad Neuenahr Bahnhof 13.58 Uhr nach Ahrbrück würde während des Streiks ausfallen. Alle anderen Fahrten im SEV sollen nach Angaben von DB Regiobus nicht vom Streik betroffen sein.

 

Alle Linien, die im Raum Adenau fahren oder die aus Richtung Brohltal in die Kreisstadt verkehren,  sind nach unseren Informationen nicht vom Streik betroffen.

 

Die Fahrpläne während des möglichen Streiks finden Sie unter: www.vrminfo.de / aktuelle Verkehrsmeldungen.

 

Bitte geben Sie diese Informationen an Ihre Schülerinnen und Schüler weiter und informieren Sie sich frühzeitig ob Ihr Bus hinfährt und ob Sie wieder zurück kommen.

Pressemitteilung des Ortsbeirates Gelsdorf

Pressemitteilung des Ortsbeirates Gelsdorf

Keine Entscheidung des Ortsbeirates Gelsdorf für eine Erweiterung des Gewerbegebiets

Mit Unverständnis hat der Gelsdorfer Ortsbeirat den Artikel mit der Überschrift „Gelsdorfer Ortsbeirat stimmt Erweiterung des Industriegebiets zu“ in der Ausgabe 41/2021 gelesen. Diese Überschrift suggeriert, es hätte in der letzten Ortsbeiratssitzung am 06.10.2021 eine Abstimmung über eine Ausweitung des Gewerbegebiets Gelsdorf gegeben. Der Ortsbeirat war jedoch lediglich dazu aufgefordert, eine Stellungnahme zur geplanten Änderung des Flächennutzungsplans abzugeben.

Wie der Artikel dann richtig wiedergibt, wurde in einer angeregten Debatte sehr deutlich, dass einem solchen Projekt über alle Parteien hinweg große Skepsis entgegengebracht wird. Die geplante ausgedehnte Flächenversiegelung ist besonders hinsichtlich der für die Gelsdorfer Ortslage abzusehenden Verschärfung der Situation bei stärkeren Regenfällen ein Grund zur Sorge. Aber auch in vielerlei anderer Hinsicht bedeutet sie einen großen Eingriff in die Landschaft – mit Folgen für Flora und Fauna. Vor diesem Hintergrund formulierte der Ortsbeirat eine sehr kritische Stellungnahme, die die Umsetzung der bereits beschlossenen Hochwasserschutzmaßnahmen für unseren Ort fordert, ebenso wie eine detaillierte Berechnung der zu erwartenden zusätzlichen Regenmengen. Erst dann kann über die Versiegelung zusätzlicher Flächen nachgedacht werden. Der Wortlaut dieser Stellungnahme wurde dann einstimmig beschlossen – nicht die Erweiterung des Gewerbegebiets!

Eine Klarstellung auf diesem Wege kann hoffentlich die Verunsicherung, die sich bei vielen Gelsdorfer Bürgern durch die provokante und irreführende Überschrift eingestellt hat, beheben. Auf der Homepage von Gelsdorf wurde eine entsprechende Korrektur bereits vor drei Wochen veröffentlicht.

 

Siehe den Bericht in der Grafschafter Zeitung:

./dokumente/2021-41KW_GrafschafterZeitung.pdf

Siebenundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (27. CoBeLVO)

Siebenundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
(27. CoBeLVO)


Vom 4. November 2021


Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a Abs. 1 und den §§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1
Ziele, Warnstufen, Allgemeine Schutzmaßnahmen


§ 1
Ziele, Warnstufen

(1) Diese Verordnung regelt notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung und zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2, soweit nicht aufgrund des § 28 c des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassener Verordnungen der Bundesregierung abweichende Regelungen getroffen sind. Die Regelungen dieser Verordnung beruhen auf der Einschätzung der aktuellen Entwicklung der nachfolgend genannten Leitindikatoren sowie der Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen in Rheinland-Pfalz. Die Erforderlichkeit derzeitiger und weiterer Maßnahmen wird mindestens alle vier Wochen erneut anhand dieser Kriterien überprüft. Insbesondere wird die Erforderlichkeit der Maßnahmen insgesamt überprüft, wenn sich die Werte der Leitindikatoren innerhalb der Warnstufe 1 in einem unbedenklichen Bereich bewegen.
(2) Sind Regelungen nach dieser Verordnung von Warnstufen abhängig, so bestimmen sich diese nach den Absätzen 3 bis 6.
(3) Eine Warnstufe wird festgestellt, wenn mindestens zwei der drei folgenden Leitindikatoren die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Wertebereiche nach Maßgabe des § 2 erreichen:


(4) Der Leitindikator „Sieben-Tage-Inzidenz“ richtet sich für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt nach der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen. Dabei sind die für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt unter Berücksichtigung der mit Stand vom 30. Juni 2021 in der Gebietseinheit befindlichen ausländischen Stationierungsstreitkräfte innerhalb von sieben Tagen für die betreffenden Kommunen veröffentlichten Zahlen zugrunde zu legen.
(5) Der Leitindikator „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ bestimmt sich nach der Zahl der neu aufgenommenen Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage bezogen auf ein Versorgungsgebiet gemäß Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025. Ein Hospitalisierungsfall ist jede Person, die in Bezug auf die COVID-19-Erkrankung in einem Krankenhaus zur stationären Behandlung aufgenommen wird.
(6) Der Leitindikator „Anteil Intensivbetten“ bestimmt sich nach dem prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz.
(7) Die aktuellen Werte der Leitindikatoren „Sieben-Tage-Inzidenz“, „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ und „Anteil Intensivbetten“ werden auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamts Rheinland-Pfalz (www.lua.rlp.de) veröffentlicht.

27CoBeVO