Aktuelles

Entwarnung der Bevölkerung

Trinkwasser:  Entwarnung!

Abkochgebot für Trinkwasser ab sofort aufgehoben

Die Bevölkerung der Gemeinde Grafschaft und der östlichen Stadtteile von Bad Neuenahr-Ahrweiler muss das Trinkwasser ab sofort nicht mehr abkochen. Das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Ahrweiler hat das Abkochgebot am Mittwoch (17. September) aufgehoben. Das Trinkwasser könne wieder ohne Einschränkung verwendet werden, also auch für Lebensmittel, die Nahrungszubereitung und die Mundhygiene. Das Trinkwasser werde aber weiterhin gechlort, erklärte die Kreisverwaltung.

Die Laborergebnisse der Trinkwasserproben, die am Mittwoch vorlagen und ausgewertet wurden, haben ergeben: Am dritten Tag in Folge wurden im gesamten Leitungsnetz keine bakteriellen Grenzwertüberschreitungen mehr festgestellt. Auch die Chlorwerte entsprechen den Vorgaben. Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Abkochgebots erfüllt.

Die Chlorung des 400 Kilometer langen Leitungsnetzes muss voraussichtlich noch mehrere Wochen fortgeführt werden, um ein Wiederaufkeimen möglicher Bakterien zu vermeiden. Das Gesundheitsamt stimmt diese Sicherheitsmaßnahme laufend mit dem Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz und dem Hygiene-Institut der Universität Bonn ab.

Das Chloren kann sich in Geruch und Geschmack bemerkbar machen, entspricht den Vorgaben der Trinkwasserverordnung, dient dem Schutz der Verbraucher und ist gesundheitlich unbedenklich, betont das Gesundheitsamt nochmals.

Die Kreisverwaltung wird die Bevölkerung weiter informieren. Das Gesundheitsamt ist telefonisch erreichbar über das Bürgertelefon 02641/975-610, Montag bis Freitag 8 bis 16 Uhr, Wochenende 10 bis 16 Uhr. - Weitere Infos unter www.kreis-ahrweiler.de. Das Abkochgebot betraf folgende Stadtteile und Orte: die gesamte Gemeinde Grafschaft sowie Bad Neuenahr, Heppingen, Heimersheim, Gimmigen, Kirchdaun, Lohrsdorf, Köhler Hof, Ehlingen und Green.   

© Kreisverwaltung Ahrweiler - 17.09.2014

Wasser muß weiter abkocht werden!

Trinkwasser: Keine Entwarnung am Wochenende

 

Die Bevölkerung der Gemeinde Grafschaft und der östlichen Stadtgebiete von Bad Neuenahr-Ahrweiler muss ihr Trinkwasser weiterhin abkochen. Das Vorgehen der nächsten Tage hänge ab von der Auswertung der Labor- und Kontrollergebnisse des Wochenendes, erklärte das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Ahrweiler am Freitagabend (12. September). Die Bakterienbelastung des Trinkwassers habe sich bereits verbessert. Der Gesundheitsschutz habe Vorrang vor allem.

Am Wochenende laufen die umfangreichen Schutzmaßnahmen weiter. Dies betrifft neben dem Abkochgebot insbesondere die Desinfektion und Spülung des 400 Kilometer langen Leitungsnetzes. Hochbehälter und Schächte werden erneut kontrolliert. Das Trinkwasser wird weiterhin gechlort. Das Chloren kann sich in Geruch und Geschmack bemerkbar machen, entspricht den Vorgaben der Trinkwasserverordnung, dient dem Schutz der Verbraucher und ist gesundheitlich unbedenklich.

Sobald das Abkochgebot aufgehoben werden kann, meldet die Kreisverwaltung dies unverzüglich. Das Gesundheitsamt ist telefonisch erreichbar über das Bürgertelefon 02641/975-610, am Wochenende von 10 bis 16 Uhr. - Weitere Infos unter www.kreis-ahrweiler.de.

© Kreisverwaltung Ahrweiler - 12.09.2014

Maßnahmen zur Verbesserung des Wassers

Aktuelle Maßnahmen zur Trinkwasserqualität  13.09.2014: Die umfangreichen Maßnahmen zur Wiederherstellung einer einwandfreien Trinkwasserqualität im gesamten Versorgungsgebiet der Gemeinde Grafschaft zeigen Wirkung. Die Ergebnisse der fast 290 Proben haben eine deutliche positive Tendenz. Die kontinuierlich fortgeführten Untersuchungen werden weiterhin laufend ausgewertet.  Damit das Kreisgesundheitsamt das Abkochgebot so zügig wie möglich aufheben kann, ist neben einwandfreier Laborbefunde auch vorsorglich die Desinfektion des gesamtes Trinkwassernetzes mit Chlor erforderlich. Die Arbeiten zur Spülung des über 170 km langen Leitungsnetzes der Grafschaft werden über das Wochenende fortgesetzt. Weiterhin wurde vom Gesundheitsamt angeordnet, die Chlorung des Wassers zu intensivieren, um die Leitungen zu jedem Verbraucher zu erreichen. Dies ist für den Kunden am Geruch und Geschmack bemerkbar. Die zudosierte Chlormenge entspricht den Vorgaben der Trinkwasserverordnung und ist unbedenklich. Sobald weitere Maßnahmen ergriffen werden oder das Abkochgebot aufgehoben werden kann, veröffentlicht die Kreisverwaltung Ahrweiler umgehend eine entsprechende Information. Bei Fragen können Sie auch außerhalb der normalen Bürozeiten einen Ansprechpartner unter 0151-53853705 erreichen.  
Ihr Wasserwerk Grafschaft REMONDIS EURAWASSER GmbH  Robert-Koch-Straße 8 // 53501 Grafschaft Telefon: 02225 83938-0

StreitfÀlle unter Nachbar vermeiden in der Grafschaft

Pressemeldung   
Gemeindeverwaltung  Grafschaft                                info@gemeinde-grafschaft.de

Streitfälle unter Nachbarn  


Recht haben ist gut, Ruhe haben ist besser  
Verhaltenshinweise bei typischen Nachbarkonflikten  
Der unliebsamen Tante kann man einfach aus dem Weg gehen, wenn man will - dem "bösen Nachbarn" aber nicht. Der wohnt nebenan, sitzt einem sozusagen ständig auf der Pelle. Darum ist der Streit mit Nachbarn besonders unangenehm und langwierig. Also lieber zehn Minuten miteinander Reden und auch mal Nachgeben als zehn Jahre streiten.   
Denn kommt es zu einer Auseinandersetzung vor Gericht, sind Ihre Chancen oft unabsehbar, weil es für viele Konflikte keine klaren gesetzlichen Regelungen gibt und Richter die Spielräume in alle Richtungen nutzen. Falls Sie unterliegen, müssen Sie auch noch die Gerichtskosten und den Anwalt zahlen.   Einige typische Streitpunkte:  
Der ungepflegte Nachbargarten Wenn Ihr Nachbar einen "zu naturnahen" Garten hat, können Sie gegen diesen Anblick grundsätzlich nichts tun. Ebenso wenig, wenn es dort wie auf einem Müllplatz aussieht. Das ästhetische Empfinden ist vom Gesetz nicht geschützt. Sie und Ihr beleidigtes Auge können nur indirekt dagegen vorgehen, wenn die mangelnde Pflege Auswirkung auf Ihr eigenes Grundstück hat (zum Beispiel Ratten, Gestank etc.). Ihre Rechtsansprüche können Sie nur im Wege einer Privatklage geltend machen. Die Gemeindeverwaltung kann hier allenfalls vermittelnd tätig werden.  
Komposthaufen an der Grenze oder stinkende Mülltonnen Ähnlich wie beim ungepflegten Garten sieht es beim Kompostkasten aus, den der Nachbar sehr dicht an den Zaun gestellt hat. Sie können nur etwas dagegen tun, wenn z.B. die Gerüche unerträglich werden. Der Anblick allein ist grundsätzlich zumutbar. Auch hier sind Ihre Ansprüche nur im Wege der Privatklage durchsetzbar.   
  Pressemeldung   
  Meldung für die          Grafschafter Zeitung
                                                                      Gemeindeverwaltung  
                              Grafschaft                                info@gemeinde-grafschaft.de  
Nicht beschriften; für Redaktionsvermerke
Geruchsbelästigungen aus Schornsteinen Durch das Verbrennen von nassem oder behandeltem Holz oder anderen Stoffen, für die eine Heizungsanlage nicht ausgerüstet ist, werden nicht nur Nachbarn mit Gestank belästigt, sondern auch die Umwelt verschmutzt.  
Über die Gemeindeverwaltung kann eine Überprüfung durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister beantragt werden. Dieser kann dann die Heizungsanlage überprüfen. Stellt er dann ggf. Mängel oder Verstöße fest, kann er Auflagen zur Abhilfe erlassen.    Hunde und Katzen im Nachbargarten Hunde- und Katzenbesitzer müssen ihre Vierbeiner so beaufsichtigen, dass sie niemanden belästigen und keinen Schaden anrichten. Sie können daher grundsätzlich von Ihrem Nachbarn verlangen, dass er dafür sorgt, dass seine Hunde oder Katzen nicht durch Ihren Garten laufen. Sind die Tiere allerdings nicht gefährlich und richten keinen Schaden an, ist die Aufsichtspflicht des Besitzers nicht so groß wie bei gefährlichen Hunden.  
Katzen zu beaufsichtigen ist sehr schwer. Ein Zaun ist für eine Katze kein Hindernis. Solange sie keinen Schaden anrichten, können Sie nicht so einfach verlangen, dass der Besitzer sie den ganzen Tag einsperrt. Manche Gerichte haben entschieden, dass Katzen zum natürlichen Lebensumfeld gehören. Richten die Tiere Schaden an, muss der Besitzer dafür haften.   Lärmbelästigungen Wann Lärm eine Belästigung ist, wird oft sehr subjektiv empfunden; das hängt nicht nur von der Lautstärke ab, sondern auch von Dauer, Häufigkeit und Frequenz. Auch hier gilt der Grundsatz: Lärm ist verboten, wenn er einen Nachbarn "wesentlich" beeinträchtigt. "Wesentlich" können relativ leise, aber stundenlange Geigenübungen sein oder eine halbe Stunde lautes Hämmern täglich.  
Aber auch wesentliche Lärmbelästigungen müssen hingenommen werden, wenn sie "ortsüblich" sind. Der Hahnenschrei bei Sonnenaufgang gehört auf dem Dorf dazu.  
Kinderlärm gilt meist als ortsüblich. Kinder dürfen fast alles: Toben, kreischen und rennen gehören zum natürlichen Bewegungsdrang und müssen hingenommen werden, aber natürlich nicht nachts und nicht acht Stunden lang ununterbrochen.  
Im Interesse einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung muss auch den Bewohnern eines reinen Wohngebietes Lärm als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens in höherem Maße zugemutet werden als es dort generell zulässig ist, so der Bundesgerichtshof.  
Hundegebell ist nur soweit zulässig, wie sich der Hund normal verhält. Ab und zu ein bisschen kläffen ist wohl noch normal, mehrere Stunden am Tag und ungewöhnlich laut ist nicht normal und muss nicht hingenommen werden. Nachts dürfen Hunde höchstens mal ein bisschen wimmern oder ausnahmsweise auch mal kurz bellen.  
Problematisch ist auch das Halten von mehreren Tieren (Hunden, Gänsen o.ä.) im Garten.    Feste/Feiern, Haus- und Gartenarbeiten, Musik hören Wir möchten hier allgemein auf einige Bestimmungen des Lärmschutzes hinweisen.  
Nach § 3 LImSchG hat sich jede Person so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich oder zumutbar ist.  
Gemäß § 4 LImSchG sind von 22:00 bis 06:00 Uhr (Nachtzeit) Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können, wie z.B. bei Veranstaltungen, Feiern auf öffentlichen Plätzen und Straßen.  
Nach § 6 LImSchG dürfen Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte, nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden oder die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann.  
Lärmerzeugende Arbeitsgeräte und Werkzeuge dürfen an Werktagen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von Privatpersonen nicht benutzt werden, sofern hierdurch eine andere Person erheblich belästigt werden kann.  
Der Betrieb der im Anhang der 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen, z.B. Rasenmäher, Laubsauger etc., ist in Gebieten, die dem Wohnen dienen (§§ 2 bis 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 - BGBl. I S. 132 - in der jeweils geltenden Fassung), sowie in den Sondergebieten nach den §§ 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht zulässig.   
Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden.  
Geräte und Maschinen (teilweise) dürfen, sofern sie im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden, an Werktagen auch in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr betrieben werden.  
Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Vorschriften der landwirtschaftlichen Tierhaltung bleiben hiervon unberührt, § 10 LImSchG.  
Da unzumutbare Belästigungen durch Lärm die guten nachbarlichen Beziehungen erheblich stören können, bitten wir, die genannten Vorschriften zu beachten.  
Qualm  von einer Grillparty Grundsätzlich ist Grillen im Garten und auf dem Balkon erlaubt. Unzumutbar wird es nach der geltenden Rechtsprechung für den Nachbarn dann, wenn Sie Fenster und Türen verschließen müssen, um das Eindringen von Rauch und Gerüchen zu verhindern.  
Nachfolgend einige Tipps, wie Sie es vermeiden können, Ihren Nachbarn zu belästigen.  
Stellen Sie den Grill nicht in die Windrichtung zur nachbarlichen Terrasse.  Informieren Sie die Nachbarn, wenn Sie diese nicht einladen möchten, über ein größeres Grillfest.  Achten Sie darauf, dass das Fett nicht in die glühende Kohle tropft. Das stinkt nicht nur, es bilden sich auch krebserregende Substanzen. Grillschalen bieten hier einen guten Komfort. Oder, Sie benutzen einen Gasgrill. Er ist umweltfreundlich und verursacht nur wenig Qualm.   
Hundekot Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht in Grün- und Erholungsanlagen, also weder auf Friedhöfen, an den Kindergärten und den Grundschulen (insbesondere auf den Zuwegungen), auf Gehwegen oder in fremden Vorgärten verrichtet.  
Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. Wenn Zuwiderhandlungen angezeigt werden, können Verwarnungs- und Bußgelder verhängt werden.   "Hunde nicht frei laufen lassen"  Freilaufende Hunde geben vielen Mitbürgern aber auch Landwirten und Naturschützern Anlass über mangelndes Verantwortungsbewusstsein der Hundehalter zu klagen. Hunde werden bedenkenlos ohne Leine und sogar unbeaufsichtigt laufen gelassen.   
Selbst nach Aufforderung sollen Hunde nicht angeleint worden sein, obwohl sich Mitbürger und ihre Kinder durch die ihnen begegnenden Hunde bedroht gefühlt haben.  
Auch wenn es keinen generellen Leinenzwang für Hunde gibt - dieser gilt nur für gefährliche Hunde - sollten die Hundehalter bzw. Hundeführer ihren Vierbeiner an der Leine halten.  
Es ist der Gemeindeverwaltung von Schäden berichtet worden, die durch freilaufende Hunde verursacht worden sein sollen. So beklagen Landwirte, dass auf Feldern Saatgut aus der Erde gewühlt wird und dadurch Ernteausfälle entstehen oder es wurden abdeckende Folien zerstört.  
Auch sollen Hunde ihr „Geschäft“ in hiesigen Erdbeerkulturen verrichtet haben. Bedenken Sie als evtl. betroffener Hundehalter einmal, ob Sie solche Erdbeeren noch verspeisen möchten?  
Schlimmer noch sieht es für die Tierwelt aus. Bodenbrütende Vogelarten werden durch die Hunde von ihren Nestern vertrieben und ihr Gelege ist dann schutzlos Nestplünderern wie Elstern und Krähen preisgegeben. Andere Tiere, wie Rehe und Hasen, sind direkt durch solche Hunde gefährdet.   
In jedem Hund schlummert der angeborene Jagdtrieb und kann auch bei ansonst braven Hunden z.B. durch einen plötzlich aufgeschreckt davonlaufenden Hasen geweckt werden. In vielen Fällen hört der Hund dann nicht mehr auf Kommandos und Befehle seines "Herrchens" und gibt erst auf, wenn er die Beute erwischt hat oder für eine weitere Verfolgung zu erschöpft ist. Es liegt in der Verantwortung des Hundehalters, sein Tier so zu beaufsichtigen, dass es keinen Schaden anrichtet.   
Um Konfliktfällen von vornherein vorzubeugen, sollte ein Hund nur dann ohne Leine geführt werden, wenn der Hundeführer das Tier sicher beherrscht und auf es einwirken kann.  
Geradezu verantwortungslos handelt ein Hundehalter, der seinen Hund vollkommen unbeaufsichtigt laufen lässt.   
Dies gilt auch für Hundehalter, die ihre Hunde mit einem Kraftfahrzeug in der Weise ausführen, dass der Hund aus dem Auto gelassen wird und dann hinter dem Fahrzeug herlaufen darf.   
Nebenbei sei hier erwähnt, dass das Befahren von Wirtschaftswegen grundsätzlich nur zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken erlaubt ist. Das Befahren eines Wirtschaftsweges mit einem PKW zum Zwecke des „Gassigehens“ zählt nicht zu den land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten.  
Vorsorglich dürfen wir darauf hinweisen, dass nach dem Jagdrecht unbeaufsichtigt freilaufende Hunde von Jagdausübungsberechtigten erschossen werden können. Dieser Gefahr sollte sich kein Hundehalter aussetzen.   
Die Gemeindeverwaltung empfiehlt im übrigen Hundehaltern auch, ihre Hunde grundsätzlich mit einem Halsband zu versehen. Am Halsband sollten Angaben über den Namen, die
Anschrift und die Telefonnummer des Besitzers zu finden sein. Dies erleichtert nicht unerheblich die Rückgabe von Fundtieren.  
Nutzung von Feld-, Wald- und Wirtschaftswegen  
Die Benutzung der gemeindlichen Feld-, Wald- und Wirtschaftswege ist in einer Satzung geregelt.  
Die Wege dienen vorrangig der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Die Benutzung als Fußweg ist zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben.  
Die Zufahrt zu den Wegen ist in der Regel mit dem Verkehrszeichen    Vz 250    und dem Zusatzschild „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ beschränkt.  
Auszug aus der Straßenverkehrsordnung - StVO zu Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art  
„Es gilt nicht für Handfahrzeuge, ...  auch nicht für Tiere.  Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden. „
Durch das Zusatzzeichen ist der Verkehr für Land- und forstwirtschaftlichem Verkehr freigegeben.  
Die Benutzung von Wegen über den satzungsgemäßen und gesetzlichen Zweck hinaus, insbesondere um mit Fahrzeugen zu Wochenendhäusern, Jagdhütten, gewerblich genutzten Kiesgruben, Sandgruben und Steinbrüchen und ähnlichen Vorhaben zu gelangen, ist nur mit Erlaubnis der Gemeinde zulässig. Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig.  
Eine Nichtbeachtung der satzungsgemäßen Nutzung oder der Verstoß gegen die Regelung des o.a. Verkehrszeichens kann zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren und damit zu einem Bußgeld führen.  
Streitpunkt überhängende Äste Äste, die über die Grenze hängen und stören, muss Ihr Nachbar abschneiden, wenn Sie das verlangen. Stören heißt aber nicht, dass es Ihnen einfach nur nicht gefällt, sondern Sie müssen in der Nutzung Ihres Grundstückes beeinträchtigt werden. Das wird bei weit überhängenden Ästen in ein sehr kleines Grundstück regelmäßig der Fall sein, bei einem großen Grundstück weniger.  
Wenn Ihr Nachbar die überhängenden Äste trotz Ihrer Aufforderung nach einer angemessenen Frist nicht abschneidet, dürfen Sie es selbst tun - aber bitte an der Stelle, an der der Ast über die Grenze ragt, nicht am Stamm im Garten des Nachbarn. Vorher sollten Sie aber gleichwohl nochmals ihren Nachbarn auf die Situation ansprechen und das weitere Vorgehen miteinander abstimmen.  
Beim Schneiden von Bäumen und Hecken sollten Sie beachten: In den meisten Bundesländern, so auch in Rheinland-Pfalz, ist das Zurückschneiden der Hecken nur von 01. Oktober bis Ende Februar erlaubt, zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Weitere Ausnahmen (insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherung bei Straßen und Gehwegen) sind möglich.    Herbstlaub aus dem Nachbargarten Wenn im Herbst Nachbars Linden ihre Blätter über den Zaun werfen, müssen Sie das Laub selbst entsorgen.  
Laub sei eine ganz natürliche Beeinträchtigung und deshalb hinzunehmen, entscheiden die Gerichte. Nur wenn Nachbars Bäume Ihren Garten mit Laub überschütten, wenn es also über das zumutbare Maß hinausgeht, können Sie von Ihrem Nachbarn verlangen, dass er das Laub entfernt. Stammt das Laub in erster Linie von überhängenden Ästen, können Sie unter Umständen auch fordern, dass Ihr Nachbar die Äste zumindest zum Teil abschneidet.   Herüberhängende Kirschen und Äpfel Die Kirschen von Nachbars Baum schmecken bekanntlich am besten. Die Versuchung ist besonders groß, wenn die Früchte an einem Ast über Ihrem Grundstück baumeln. Solange sie aber noch am Baum hängen, müssen Sie der Versuchung widerstehen. Erst wenn sie von selbst heruntergefallen sind und in Ihrem Garten liegen, gehören die Kirschen Ihnen und Sie dürfen sie gesetzlich legitimiert essen (§ 911 BGB) - falls sie dann noch schmecken. Das gilt natürlich nicht nur für Kirschen.  
Stört Sie das heruntergefallene Obst, können Sie von Ihrem Nachbarn verlangen, dass er rechtzeitig erntet. Sie müssen ihm allerdings auch erlauben, Ihr Grundstück zu betreten, wenn er sonst nicht herankommt.   Bäume und Sträucher, die dicht an der Grenze stehen Damit der Streit wegen überhängender Äste und herüberfallendem Laub in Grenzen bleibt, hat der Gesetzgeber in den Nachbargesetzen Mindestgrenzabstände festgelegt, die beim Pflanzen von Bäumen und Sträuchern eingehalten werden müssen. Als grobe Faustregel gilt: Der Abstand sollte ein Drittel der zu erwartenden Höhe betragen. Auch für Hecken hat das Nachbarschaftsgesetz Reinland-Pfalz Grenzabstände vorgesehen.  
Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen, Sträuchern, Hecken und einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten:  
sehr stark wachsende Bäume 4,00 m stark wachsende Bäume 2,00 m übrige Bäume 1,50 m stark wachsende Sträucher 1,00 m übrige Sträucher 0,50 m mit Hecken bis zu 1,0 m Höhe 0,25 m mit Hecken bis zu 1,5 m Höhe 0,50 m mit Hecken bis zu 2,0 m Höhe 0,75 m mit Hecken über 2,0 m Höhe einen um das Maß der Mehrhöhe größeren Abstand als 0,75 m  
Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches, der Hecke oder des Rebstocks bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austritt.  
Der Nachbar kann im übrigen noch bis zu fünf Jahren nach der Pflanzung den falschen Abstand beanstanden. Ihre Ansprüche sind jedoch nur auf dem Privatklageweg durchsetzbar.  
Grünabfälle Die Entsorgung von Grünabfällen wie Rasen- oder Baumschnitt und Laub etc. darf nicht in der „freien Natur“, also auch nicht am Rande von Wirtschaftswegen, im Wald oder einer Brachfläche erfolgen. Der AWB (Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Ahrweiler) hat schon mehrfach in seinen Presseerklärungen darauf hingewiesen:  
„Die Entsorgung von Gartenabfällen und Grünschnitt in Feld und Flur ist eine Ordnungswidrigkeit nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Dies kann für den Verursacher ein Bußgeld von mehreren hundert Euro, in extremen Fällen bis zu 50.000 Euro
zur Folge haben.   
Dabei gibt es legale, bequeme und kostenfreie Möglichkeiten, Gartenabfälle und Grünschnitt zu entsorgen. An erster Stelle steht die Kompostierung auf dem eigenen Grundstück. Die Gartenabfälle können so auf ökologische Weise zu einem wertvollen Dünger verarbeitet werden. Ein Faltblatt mit Tipps zur Kompostierung kann unter www.awb-ahrweiler.de heruntergeladen oder kostenlos bei der AWB-Abfallberatung bestellt werden.   
Außerdem bietet der AWB dreimal im Jahr eine Grünabfallsammlung an. Die Abholtermine liegen im Januar als kombinierte Weihnachtsbaum- und Grünschnittsammlung sowie im zeitigen Frühjahr und im Herbst, damit Material etwa aus dem Rückschnitt von Sträuchern und Bäumen aufgenommen werden kann. Die genauen Termine stehen im Abfallratgeber und unter www.awb-ahrweiler.de, "Sammeltermine".   
Jeder Haushalt kann drei Kubikmeter Grünschnitt bei jeder Sammlung gebündelt zum Abholen an die Straße stellen. Diesen kostenlosen Service können auch Haushalte nutzen, die selbst kompostieren und bei denen zu viel Grünschnitt für den eigenen Kompost anfällt.   
Statt den Grünabfall mühsam in den Wald zu fahren, sollte er besser zum Abfallwirtschaftszentrum "Auf dem Scheid" in Niederzissen oder der Müllumladestation Leimbach gebracht werden. Hier wird das Material aus Privathaushalten ganzjährig und kostenfrei angenommen. Die angelieferten grünen Abfälle werden "Auf dem Scheid" zu hochwertigem Kompost verarbeitet. Der fertige Kompost kann dort anschließend in haushaltsüblichen Mengen wieder kostenlos mit nach Hause genommen werden.“    Parkende Autos Grundsätzlich hat niemand Anspruch darauf, sein Auto unmittelbar vor seinem Anwesen abzustellen. Öffentliche Stellflächen entlang von Straßen stehen allen Verkehrsteilnehmern zur Benutzung zur Verfügung.  
Werden private Stellplätze zugestellt oder gar auf ihnen geparkt, kann man das Fahrzeug nach einer Wartezeit abschleppen lassen. Eine gewisse Wartezeit muss jedoch zugebilligt werden. Das Abschleppen sollte stets das letzte Mittel sein. Die Kosten muss der Halter des abgeschleppten Fahrzeuges tragen.  
Wenn Gefahr in Verzug ist, beispielsweise weil eine Rettungszufahrt zugestellt ist und Notarzt oder Feuerwehr an der Durchfahrt gehindert werden, können Polizei und das Ordnungsamt der Gemeinde Grafschaft den ordnungswidrigen Zustand beseitigen lassen.  
Um die Ein- und Ausfahrt nicht unnötig zu erschweren, sollte man auch vermeiden, genau gegenüber von Hof- und Garageneinfahrten zu parken. An Straßeneinmündungen darf beidseitig auf eine Länge von je 5,0 m nicht geparkt werden.  
Parken auf Gehwegen Kraftfahrzeuge werden immer wieder teilweise auf Gehwegen abgestellt. Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass beim Halten und Parken an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren ist. Das Parken auf Gehwegen ist nur dann zulässig, wenn es ausdrücklich (per Schild oder Markierung) erlaubt ist. Jeder Fahrzeugführer sollte beim Abstellen seines Fahrzeuges auf Fußgänger, Eltern mit Kinderwagen, Rollstuhlfahrer, aber auch auf Kinder bis 8 Jahre, die mit ihren Fahrrädern die Gehwege benützen müssen, Rücksicht nehmen und darauf achten, dass der Gehweg ohne Einschränkungen nutzbar bleibt.  
Verkehrsbehinderndes Parken in Stichstraßen, Sackgassen, Garagenhöfen mit Wendehammer-Charakter
Des öfteren gehen bei der Gemeinde Grafschaft Beschwerden ein, dass in Stichstraßen, Sackgassen, Garagenhöfen mit Wendehammer-Charakter  verkehrsbehindernd bzw. auch verbotswidrig geparkt wird. Größere und auch kleinere Fahrzeuge haben immer wieder Probleme bei der Zulieferung bzw. Abholung, selbst Anwohnern ist oft die Zufahrt zu ihrem eigenen Grundstück nur bedingt möglich.  
Im Einzelfall könnte z.B. der Weg für die lebensrettenden Notärzte mit ihren Rettungswagen versperrt sein; dies wäre besonders tragisch, da oft Sekunden und der rechtzeitige Einsatz eines Arztes über Leben und Tod eines Patienten entscheiden. Bedenken Sie ebenso die Möglichkeit eines Brandfalles; die schweren und breiten Einsatzwagen könnten auch hier wertvolle Zeit mit der Wegschaffung des verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs benötigen.   Die Gemeinde Grafschaft weist auch darauf hin, dass sich die Müllabfuhrunternehmen in Zukunft weigern, in solche zugeparkten Straßen einzufahren. Eine Folge davon wäre, dass künftig die Bewohner ihre vollen Müllgefäße zur nächsten zugänglichen Straße vor- und die leeren Gefäße wieder zurücktransportieren müssten.  
Grundsätzlich ist gemäß § 12 StVO das Halten und Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen verboten. Die Gemeinde Grafschaft appelliert aus den oben angeführten Gründen an Ihre Vernunft: bitte benutzen Sie Ihre eigenen Einfahrten und Stellplätze zum Parken.   
Autowaschen Ein blitzblank geputztes Auto ist noch immer der Stolz vieler Autofahrer. Doch die Autofahrer verhalten sich bei der Wagenwäsche nicht sehr umweltfreundlich.   
Sie waschen Ihr Auto auf öffentlichen Straßen, im Hof oder im Garten. Dabei ist zu bedenken, dass mit dem Wasserguss aus dem Schlauch oder dem Eimer häufig auch Öle und Fette von der Karosserie abgespült werden. Diese Stoffe sickern ins Grundwasser oder gelangen in öffentliche Abwasserkanäle.   
Noch größer ist die Umweltbelastung, wenn bei der Autowäsche chemische Zusatzstoffe eingesetzt werden. Diese Stoffe kann die Natur vielfach überhaupt nicht abbauen. Ganz schlimm wird es aber dann, wenn z.B. auf der Straße oder im Hof der Motor gereinigt oder ein Ölwechsel durchgeführt wird. In letzter Zeit wurden wiederholt Beschwerden durch die Bevölkerung an uns herangetragen und auf oben genannte Missstände hingewiesen.   
Wir möchten daher ausdrücklich darauf hinweisen, dass private Autowäsche auf öffentlichen Straßen, im Hof oder vielleicht im eigenen Garten NICHT zulässig sind, da von den Fahrzeugen Öle und Fette in die öffentlichen Abwasserkanäle bzw. in das Grundwasser gelangen können.   
Stimmt Ihre Hausnummer? Haben Sie Ihre Hausnummer richtig angebracht?  
Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, ein Schild mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu beschaffen, anzubringen und zu unterhalten sowie in einem lesbaren Zustand zu erhalten. Beschädigte oder unleserlich gewordene Hausnummern sind zu erneuern.  
Die Hausnummern sind von der Straße aus gesehen gut sichtbar   
- neben dem Hauseingang in etwa 2 m Höhe,  - bei Häusern mit tiefen oder uneinsichtigen Vorgärten an der Einfriedung neben der Eingangspforte,  - bei Häusern mit Seiteneingang an der Hausecke neben dem Grundstückszugang anzubringen.  
 Bitte bedenken Sie, dass eine richtige Hausnummer Ihrer eigenen Sicherheit dient.    
In Notfällen (Notarzt, Polizei, Feuerwehr) ist ein rasches Auffinden Ihres Hauses nur gewährleistet, wenn die Hausnummer stimmt und von der Straße aus zu sehen ist.  
Prüfen Sie bitte, ob auch Ihre Hausnummer, wie vorstehend beschrieben, angebracht und gut zu sehen ist.  
Was tun, wenn es Streit gibt?  
Reden Sie mit Ihrem Nachbarn über die Sache.   
Versuchen Sie am Gartenzaun zunächst über ein unverfängliches Thema ins Gespräch zu kommen, bei dem Sie aller Voraussicht nach Einigkeit erzielen werden, z.B. über ein verlorenes Fußballländerspiel.   
Wenn Sie mit Ihrem Nachbarn nicht mehr reden möchten, bitten Sie einen gemeinsamen Bekannten, zu vermitteln.   
Schreiben Sie nicht gleich einen Brief. Das nutzt meist gar nichts und bringt den Streit aller Erfahrung nach auf direktem Weg zum Gericht.   
Bevor Sie eine juristische Auseinandersetzung mit dem Nachbarn in Erwägung ziehen, sollten Sie gegebenenfalls auch die Hilfe des Schiedsmannes in Betracht ziehen.   
Ist ein Streit vor Gericht nicht mehr zu vermeiden, ziehen Sie zweckmäßigerweise einen Anwalt zu Rate.   
Handelt es sich um optisch wahrnehmbare Störungen, wie beispielsweise einen überhängenden Ast oder herunterfallendes Laub, sollten Sie Fotos davon machen.   
Wenn es um Lärmbelästigungen geht: Bitten Sie Bekannte, sich den Lärm mehrmals anzuhören und bei Gericht als Zeugen auszusagen. Notieren Sie, wann und wie oft Ihr Nachbar Krach macht. Das gleiche gilt für Geruchsbelästigungen.    Auf gute Nachbarschaft.  
Gemeindeverwaltung Grafschaft Fachbereich 3 – Bürgerdienste Auskunft erteilt: Herr Schwanz Telefon: 02641-800730 Email: Edgar.Schwanz@gemeinde-grafschaft.de  

Trinkwasser: Gesamte Grafschaft betroffen

Trinkwasser: Gesamte Grafschaft betroffen
Die Vorsichtsmaßnahmen wegen der Trinkwasserverunreinigung werden auf die gesamte Gemeinde Grafschaft ausgeweitet. Der Grund sind neue Laborergebnisse, die die Kreisverwaltung Ahrweiler am Freitag (5. September) erhalten hat. Damit sind mittlerweile sämtliche Orte der Gemeinde Grafschaft betroffen, nicht nur wie bisher Birresdorf, Leimersdorf, Nierendorf und Niederich. Bei der Verunreinigung in den östlichen Stadtteilen von Bad Neuenahr-Ahrweiler gebe es keine Veränderung der betroffenen Stadtteile, so die Kreisverwaltung in einer Pressemeldung.
Das bedeutet: In der gesamten Grafschaft darf das Trinkwasser in den nächsten Tagen nur in abgekochtem Zustand zum Trinken, für die Mundhygiene und zur Nahrungszubereitung verwendet werden. Sobald diese Vorsichtsmaßnahme beendet werden kann, informiert die Kreisverwaltung die Bevölkerung umgehend.
Das Trinkwasser werde bis auf Weiteres gechlort, um mögliche Bakterien abzutöten. Das Chloren, das sich in Geruch und Geschmack bemerkbar machen könne, entspreche den Vorgaben der Trinkwasserverordnung, diene dem Schutz der Verbraucher und sei gesundheitlich unbedenklich.
Die Trinkwasserverunreinigung werde mit den Schutzmaßnahmen - Chlorung durch die Trinkwasserwerke und Abkochen durch die Verbraucher - angegangen. Die Ursache für die gefundenen E-coli-Bakterien sei noch nicht geklärt. An allen Entnahmestellen - Hochbehältern, Leitungsnetzen und bei Endverbrauchern - würden täglich Proben entnommen, die anschließend analysiert würden, so die Kreisverwaltung weiter.
Beim Abkochen des Trinkwassers sei folgendes zu beachten: Das Wasser einmalig sprudelnd aufkochen lassen, am einfachsten mit einem Wasserkocher, und dann langsam mindestens zehn Minuten abkühlen lassen. Für die Zubereitung von Nahrung, zum Zähneputzen und zum Reinigen offener Wunden soll ausschließlich abgekochtes Leitungswasser verwendet werden. Zum Duschen, für die Toilettenspülung und andere Zwecke sei das Leitungswasser ohne Einschränkungen nutzbar.
Betroffen sind seit Freitag folgende Stadtteile und Orte: die gesamte Gemeinde Grafschaft sowie, wie bisher, Bad Neuenahr, Heppingen, Heimersheim, Gimmigen, Kirchdaun, Lohrsdorf, Köhler Hof, Ehlingen und Green.
© Kreisverwaltung Ahrweiler - 05.09.2014



Trinkwasserproblem in der Grafschaft

Trinkwasser abkochen

Im Osten von Bad Neuenahr-Ahrweiler und Teilen der Grafschaft

 

Das Trinkwasser in den östlichen Stadtteilen von Bad Neuenahr-Ahrweiler und Teilen der Gemeinde Grafschaft darf bis auf Weiteres nur in abgekochtem Zustand zum Trinken, für die Mundhygiene und zur Nahrungszubereitung verwendet werden. Auf diese Vorsichtsmaßnahme macht die Kreisverwaltung Ahrweiler aufmerksam.

Betroffen sind folgende Stadtteile und Orte: Bad Neuenahr, Heppingen, Heimersheim, Gimmigen, Kirchdaun, Lohrsdorf, Köhler Hof, Ehlingen, Green sowie in der Grafschaft die Orte Birresdorf, Leimersdorf, Nierendorf und Niederich.

Grund für die Maßnahme ist eine Trinkwasserverunreinigung mit E-coli-Bakterien, deren Ursache noch nicht abschließend geklärt werden konnte. Erste Sofortmaßnahmen, beispielsweise die Chlorung des Wassers, und umfangreiche Probemaßnahmen laufen zurzeit. Das Kreis-Gesundheitsamt hat die Betreiber der Anlagen - die Energieversorgung Mittelrhein (EVM) und Eurawasser - angewiesen, unverzüglich die Ursache für die Verunreinigung zu ermitteln und sofort Abhilfe zu schaffen.

© Kreisverwaltung Ahrweiler - 03.09.2014

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