Aktuelles

Jugend macht mobil in der Grafschaft.

Die Jugend in der Grafschaft zeigt die Richtung durch die Corona-Pandemie.

Eine Aktion "Jeder Abstand zählt" soll alle Bürger zum Abstand halten motivieren.

Das wir die Pandemie wohlbehalten überstehen, bis ein entsprechendes Mittel für alle Mitbürger im ausreichendem Maße bereit gestellt werden kann.

Zur besseren Kommunikation können auch die Postkarten wie "in alten Zeiten" geschrieben werden.

Info durch das

Kinder und Jugendbüro Grafschaft

Neuerscheinung

Neuerscheinung "Veränderung im Dorfbild von Gelsdorf "von O. Prothmann mit Unterstützung des Vereins: Zukunft und Geschichte Gelsdorf e.V.

Zwölfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 30. Oktober 2020

Zwölfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (12. CoBeLVO)

Vom 30. Oktober 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 29 und § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1 Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 1

(1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu lassen. Wo die Möglichkeit besteht, sollen Zusammenkünfte vorzugsweise im Freien abgehalten werden. Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) sollen möglichst zu Hause bleiben; ihnen ist im Regelfall der Zutritt zu Einrichtungen, Veranstaltungen und Versammlungen zu verwehren.

(2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist, vorbehaltlich der Regelungen in Satz 3, nur unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen erlaubt (Abstandsgebot). Satz 1 gilt auch, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Satz 1 gilt nicht für:

1. Zusammenkünfte von Personen desselben Hausstandes oder von maximal zehn Personen, die zwei Hausständen angehören,

2. Kontakte aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, einschließlich der erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie aus bildungs-, prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen, 3. Kontakte bei Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und solche, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs sowie bei ehrenamtlichem Engagement zur Versorgung der Bevölkerung.

(3) Soweit in dieser Verordnung eine Maskenpflicht angeordnet wird, ist eine Mund-NasenBedeckung zu tragen (Maskenpflicht).

(4) Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten nicht 1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, 2. für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, 3. soweit und solange es zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hör- oder Sehbehinderung, oder zu Identifikationszwecken erforderlich ist, 4. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden oder solange kein Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht.

(5) Sofern in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen oder im unmittelbaren Umfeld solcher Einrichtungen mit der Ansammlung von Personen zu rechnen ist, sind durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser einer Versammlung, Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebots, insbesondere zur Steuerung des Zutritts, zu ergreifen, wie beispielsweise durch Anbringen von gut sichtbaren Abstandsmarkierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern.

(6) In öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen sind besondere Hygienemaßnahmen, wie beispielweise die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, erhöhte Reinigungsintervalle, Trennvorrichtungen und ähnliche Maßnahmen, vorzusehen.

(7) Soweit in dieser Verordnung eine Personenbegrenzung angeordnet wird, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 10 m² Verkaufs- oder Besucherfläche zu begrenzen (Personenbegrenzung).

(8) Der Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft hat die Kontaktnachverfolgbarkeit sicherzustellen, sofern dies in dieser Verordnung bestimmt wird; werden gegenüber der oder dem zur Datenerhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen diese wahrheitsgemäß sein und eine Kontaktnachverfolgung ermöglichen (Kontakterfassung). Unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind die Kontaktdaten, die eine Erreichbarkeit der Person sicherstellen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer), sowie Datum und Zeit der Anwesenheit der Person zu erheben. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern oder offenkundig falsche oder unvollständige Angaben machen, sind von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder von der Teilnahme an der Ansammlung oder Zusammenkunft durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser der Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft auszuschließen. Die Kontaktdaten sind von der oder dem zur Datenerhebung Verpflichteten für eine Frist von einem Monat aufzubewahren; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen. Sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten sind unverzüglich zu übermitteln. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

(9) Die auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlichten Hygienekonzepte in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Sofern für einzelne Einrichtungen oder Maßnahmen keine Hygienekonzepte auf der Internetseite der Landesregierung oder der fachlich zuständigen Ministerien veröffentlicht sind, gelten die Hygienekonzepte vergleichbarer Einrichtungen oder Lebenssachverhalte entsprechend.

(10) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 8 können in begründeten Einzelfällen auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

Zwölfte Corona-Bekämpfungverordnung Rlp 30.10.2020 

Hohe Zahl an Neuinfektionen in der Gemeinde Grafschaft zum 01.11.2020

Coronavirus: 22 Neuinfektionen im Kreis

Eindringlicher Appell des Landrats an die Bevölkerung

Die Sieben-Tage-Inzidenz für den Kreis Ahrweiler liegt heute bei 116 Neuinfektionen. Landrat Dr. Jürgen Pföhler spricht von einer besorgniserregenden Entwicklung. Er appelliert eindringlich an die Mitbürgerinnen und Mitbürger, sich an die Einschränkungen und Maßnahmen des Landes und des Kreises zu halten. Derzeit sind im Kreis 247 Personen mit dem Coronavirus infiziert und 863 Personen befinden sich in häuslicher Quarantäne. „Bittere Wahrheit ist, dass hinter diesen Zahlen Menschen und Schicksale stehen. Selbst wenn man genesen ist, gibt es häufig noch körperliche Einschränkungen. Wenn wir uns in den kommenden Wochen vernünftig verhalten, haben wir die Chance, das Virus einzudämmen und noch weitergehende Einschränkungen zu vermeiden. Hören Sie nicht auf Corona-Leugner, Verschwörungstheoretiker und selbsternannte Virusexperten.“

Heute gibt es 22 Neuinfektionen mit dem Coronavirus im Kreis: sechs in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, fünf in der Stadt Remagen, je eine in der Stadt Sinzig und in der Verbandsgemeinde Adenau, fünf in der Verbandsgemeinde Bad Breisig, eine in der Verbandsgemeinde Brohltal sowie drei in der Gemeinde Grafschaft.

Die Gesamtzahl der Infizierten im Kreis Ahrweiler steigt auf 652. Davon gelten 405 als genesen. Fünf Personen sind an den Folgen einer Infektion mit dem Coronavirus gestorben. 863 Personen befinden sich derzeit in Quarantäne.

Der aktuelle Verlauf der Corona-Pandemie stellt sich in den einzelnen Städten, Gemeinden und Verbandsgemeinden im Kreis wie folgt dar:
 
Verbandsgemeinde Adenau: 113 Infektionen, davon 40 genesen
Verbandsgemeinde Altenahr: 57 Infektionen, davon 47 genesen, 1 Person verstorben
Verbandsgemeinde Bad Breisig: 50 Infektionen, davon 31 genesen
Verbandsgemeinde Brohltal: 43 Infektionen, davon 27 genesen
Gemeinde Grafschaft: 70 Infektionen, davon 54 genesen
Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler: 164 Infektionen, davon 108 genesen, 3 Personen verstorben
Stadt Remagen: 78 Infektionen, davon 48 genesen
Stadt Sinzig: 77 Infektionen, davon 50 genesen, 1 Person verstorben