Aktuelles

Informationsveranstaltung zur Agro-PV-Projektes

Einladung zur Informationsveranstaltung zur Agro-PV-Projektes

         

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

am Mittwoch, den  30.09.2020, um  18:15 Uhr,

findet im oberen Stockwerk des Pfarr- und Jugendheim Gelsdorf

in der Bonner Straße 30 eine öffentliche Veranstaltung statt.

Das Ende der Veranstaltung wird gegen 19:00Uhr sein.

 

In der Informationsveranstaltung wird die Vorstellung des Agro-PV- Projektes durchgeführt.

(Installation von Photovoltaikmodulen über einer Obstanlage) zur Resilienz Förderung im Erwerbsobstanbau in Ortsrandlage von Gelsdorf.

 

Ich lade alle Bürger sehr herzlich zu dieser Veranstaltung ein.

 

 

Herzlichst

Ihr

 

Andreas Ackermann

Ortsvorsteher

Hinweise zur Sitzung:

Die Sitzung findet unter Beachtung der Hinweise des Robert-Koch-Instituts sowie der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 11. September 2020 statt. Insbesondere gelten folgende Maßgaben:

Alle Sitzungsteilnehmer und Zuhörer der Sitzung sind gebeten, ihre Hände mit dem im Eingangsbereich zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel zu desinfizieren und verpflichtet beim Betreten der Räumlichkeit bis zum Erreichen des Sitzplatzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragenDanach kann diese abgenommen werden und muss erst wieder beim Verlassen des Sitzplatzes bzw. der Räumlichkeiten aufgesetzt werden.

Beim Betreten und Verlassen des Gebäudes sowie während der Sitzung ist von allen Anwesenden ein ausreichender Sicherheitsabstand zu anderen Personen einzuhalten. Mit Blick auf die einzuhaltenden Sicherheitsabstände können bei der Größe der Räumlichkeit nur ca. 26 Sitzplätze für Zuhörer angeboten werden. Außer diesen Sitzplätzen kann kein anderer Aufenthaltsbereich für Zuhörer angeboten werden.

Beim Betreten des Gebäudes tragen sich alle Anwesenden in eine bereitliegende Anwesenheitsliste ein. Diese dient der Nachverfolgung möglicher Infektionsketten und wird dazu im Bedarfsfall dem zuständigen Gesundheitsamt übergeben; anderenfalls nach 14 Tagen vernichtet.

Belegungsplan: Pfarr- und Jugendheim Gelsdorf

Elfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz; (11. CoBeLVO)

Elfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

(11. CoBeLVO) Vom 11. September 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 29 und § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1 Allgemeine Schutzmaßnahmen § 1

(1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu lassen. Wo die Möglichkeit besteht, sollen Zusammenkünfte vorzugsweise im Freien abgehalten werden. Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) sollen möglichst zu Hause bleiben; ihnen ist im Regelfall der Zutritt zu Einrichtungen, Veranstaltungen und Versammlungen zu verwehren.

(2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist, vorbehaltlich der Regelungen in Satz 3 und 4, nur unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen erlaubt (Abstandsgebot). Satz 1 gilt auch, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Satz 1 gilt nicht für: 1. Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen oder einer Zusammenkunft der Angehörigen zweier Hausstände, 2. Kontakte aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, einschließlich der erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen, 3. Kontakte bei Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und solche, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs sowie bei ehrenamtlichem Engagement zur Versorgung der Bevölkerung. In Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann der Mindestabstand zwischen Personen durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem Sitzplatz gewahrt werden, wenn die Sitzplätze personalisiert vergeben und dies durch den Betreiber der Einrichtung dokumentiert wird.

(3) Soweit in dieser Verordnung eine Maskenpflicht angeordnet wird, ist eine Mund-NasenBedeckung zu tragen (Maskenpflicht).

(4) Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten nicht 1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, 2. für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, 3. soweit und solange es zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hör- oder Sehbehinderung, oder zu Identifikationszwecken erforderlich ist, 4. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden oder solange kein Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht.

(5) Sofern in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen oder im unmittelbaren Umfeld solcher Einrichtungen mit der Ansammlung von Personen zu rechnen ist, sind durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser einer Versammlung, Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes, insbesondere zur Steuerung des Zutritts, zu ergreifen, wie beispielsweise durch Anbringen von gut sichtbaren Abstandsmarkierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern.

(6) In öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen sind besondere Hygienemaßnahmen, wie beispielweise die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, erhöhte Reinigungsintervalle, Trennvorrichtungen und ähnliche Maßnahmen, vorzusehen.

(7) Soweit in dieser Verordnung eine Personenbegrenzung angeordnet wird, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 5 qm Verkaufs- oder Besucherfläche zu begrenzen (Personenbegrenzung).

(8) Die Kontaktnachverfolgbarkeit ist sicherzustellen, sofern dies in dieser Verordnung bestimmt wird (Kontakterfassung). Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer), die eine Erreichbarkeit der Person sicherstellen, sowie Datum und Zeit der Anwesenheit der Person sind in diesem Fall von dem Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben und für eine Frist von einem Monat aufzubewahren; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen. Sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten sind unverzüglich zu übermitteln. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

(9) Die auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlichten Hygienekonzepte in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Sofern für einzelne Einrichtungen oder Maßnahmen keine Hygienekonzepte auf der Internetseite der Landesregierung oder der fachlich zuständigen Ministerien veröffentlicht sind, gelten die Hygienekonzepte vergleichbarer Einrichtungen oder Lebenssachverhalte entsprechend.

(10) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 8 können in begründeten Einzelfällen auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

Ausführlich die (11. CoBeLVO)

./dokumente/11.-cobelvo.pdf

Raumentfeuchter für Starkregen vom 12.08.2020

Information: Raumentfeuchter nach dem Starkregenereignis vom 12.08.2020

Die Gemeinde Grafschaft möchte die Raumentfeuchter die zur Verfügung gestellt wurden, gerne bis zum Mittwoch den 30.September im Bauhof der Gemeinde zurück bekommen.

Bitte denken Sie weiterhin an den Mund-Nasen-Schutz.

Bauhof der Gemeinde Grafschaft ist zu erreichen.

Grafschaft Ringen

Stadtweg 20

Tel: 02641 8007-51 Frau Hüffel 

Öffnungszeiten:

Montags bis Freitags 8:00 bis 12:00 Uhr

Montags bis Mittwochs 14:00 bis 15:30 Uhr

Donnerstag 14:00 bis 18:00 Uhr

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Tel: 02225 947013

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Ackermann

vormittags

nachmittags

Montag – Mittwoch

  8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

14:00 Uhr bis 15:30 Uhr

Donnerstag

  8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag

  8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

geschlossen

Samstag

10:00 Uhr bis 12:00 Uhr

geschlossen



Warntag 2020

Am 10. September 2020 heulen um 11 Uhr bundesweit alle Sirenen.

Auch die Warn-App Nina schlägt dann Alarm und Radio und Fernsehen unterbrechen ihre Sendungen. Auch die behördlichen Kanäle auf Facebook, Twitter, Instagram, Snapchat sowie digitale Werbetafeln sollen Warnmeldungen ausgeben. Sogar Lautsprecherwagen kommen zum Einsatz.

 

Auch DAB+-Radios warnen

Digitalradio Büro Deutschland, die Interessensvertretung der Unterstützer von DAB+ in Deutschland, beschreibt die Teilnahme der DAB+-Radios am Warntag folgendermaßen: „Dazu werden alle Systeme eingesetzt, die am „Modularen Warnsystem“ (MoWaS) des Bundes angeschlossenen sind und zu denen auch Rundfunksender gehören. Dank Digitalradio DAB+ können mit Hilfe der vom Fraunhofer Institut entwickelten Emergency Warning Functionality (EWF) entsprechende Warnungen direkt an DAB+ Radiogeräte gesendet werden. EWF ist eine neue Form der barrierefreien Alarmierung innerhalb weniger Sekunden, die der digitale terrestrische Rundfunkstandard DAB+ bietet und im Ausnahmefall auch im Standby befindliche Radios einschalten kann. Zusätzlich zur Sprachdurchsage werden dabei mit EWF über DAB+ auch mehrsprachige Textinformationen übertragen.“

Und weiter: „Der Probe-Alarm soll sowohl über das Sendernetz des ersten nationalen Programmensembles, als auch über das private, landesweite DAB+ Netz Sachsen-Anhalts ausgestrahlt werden.“

Sie müssen deshalb aber nicht in Panik geraten: Denn der 10.9.2020 ist der erste bundesweite Warntag. Erstmals seit der Wiedervereinigung wird es dann einen bundesweiten Probealarm mit allen vorhandenen Warnmöglichkeiten geben. Das teilte das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe BBK bereits im Juni mit, doch nun ist eben bald soweit. Die Entwarnung folgt dann auf den gleichen Wegen um 11.20 Uhr.

Die Innenministerkonferenz hatte den bundesweiten Warntag beschlossen. Von 2020 an soll er jährlich wiederholt werden und zwar immer an jedem zweiten Donnerstag im September. Der Warntag soll dazu beitragen, „die Akzeptanz und das Wissen um die Warnung der Bevölkerung in Notlagen zu erhöhen und damit deren Selbstschutzfertigkeiten zu stärken.“

Zur Warnung und zur Information der Bevölkerung nutzen Bund, Länder und Kommunen alle verfügbaren Kommunikationskanäle. So werden beispielsweise über das vom BBK betriebene Modulare Warnsystem und die Warn-App Nina Warnungen und Informationen der zuständigen Behörden, wie der Gesundheitsministerien des Bundes und der Länder, bereitgestellt. Bund und Länder bereiten den bundesweiten Warntag in Abstimmung mit kommunalen Vertretern gemeinsam vor.

Es gibt sogar eine eigene Webseite zum ersten bundesweiten Warntag.